Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Die Bestimmung der Größe der einzelnen zum Verkaufe zu bringenden Quantitäten 
und des Zeitpunktes, an welchem die Versteigerungen vorgenommen werden sollen, ist dem 
Erkenntnisse der (bei den Cameralämtern für den Verkauf ihrer eigenen Frucht-Vorräthe be- 
stehenden, durch den Cameralverwalter, den Buchhalter und den Kastenknecht gebilveten) 
Fruchtverkaufs-Commission überlassen, welcher auch der Verkauf einzelner Quantitäten aus 
freier Hand anheimgegeben ist, wenn dieser nach ihrem pflichtmäßigen Ermessen als zweckmä- 
ßig sich darstellt. 
Die Cameralämter haben Bedacht darauf zu nehmen, daß je mit dem Eintritte des 
Zeitpunkts, an welchem der Jahressturz vorzunehmen ist, der Verkauf der in dem abgelau- 
fenen Jahre zu Kasten gekommenen Früchte beendigt ist. 
Im Uebrigen sind die für den Verkauf der kameralamtlichen Frucht-Vorräthe bestehen- 
den Vorschriften zu beobachten. 
8. 8. 
Belehrung der Abgabenpflichtigen über die Behandlung der Naturallieferungen und des Frucht-Verkaufs. 
Die Cameralämter sind angewiesen, denjenigen Abgabepflichtigen, welche eine Natural= 
Lieferung anmelden, über die in §. 6 für die Behandlung dieser Lieferungen und über die 
in K. 7 für den Frucht-Verkauf gegebenen Vorschriften genügende Belehrung zu ertheilen 
(zu vergl. §. 3 der Verfügung vom 25. Mai 1848), und dieselben über die Nothwendigkeit 
dieser Maasregeln zu verständigen. 
In Anstandsfällen haben die Cameralämter die Verfügung der Commission für die 
Verwaltung der Ablösunggskasse einzuholen. 
K S. 9. 
Erhebung der Zeitrenten. 
Sobald die für die Gefälle zu entrichtenden Ablösungs-Schillinge festgestellt und dem 
betreffenden Cameralamt durch die Ablösungskasse zur Erhebung überwiesen find, so tritt, 
wofern der Ablösende nicht für die baare Berichtigung des Ablösungs-Capitals in Einer 
Summe sich entschieden hatte, der Bezug der angesetzten Zeitrenten ein, deren Verfalltermin 
durchaus der 18. April ist. 
Da bei der Feststellung der Zeitrenten einer Seits die aus dem Ablösungs-Capitale 
bis zum Zeitpunkte der Feststellung der Renten verfallenen Zinse und anderer Seits die 
Zinse aus den früheren Abschlags-Zahlungen durch den Ablösungs-Commissär berechnet wer-
	        
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