Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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S. 19. 
Jahres-Rechnung. 
Ueber die bei den Cameralämtern vorkommenden Einnahmen und Ausgaben für die 
Ablösungskasse haben dieselben besondere Casse-Tagbücher zu führen und abgesonderte Jahres- 
Rechnungen abzulegen, welche den Zeitraum vom 1. Juli des einen bis zum 30. Juni des 
folgenden Jahres umfassen, und je auf den 15. August der K. Ober-Rechnungskammer zur 
Prüfung vorzulegen sind. 
Die Rechnungen sind am Anfange des Rechnungsjahres (und zwar erstmals für das 
Jahr 1843) anzulegen, im Laufe desselben fortlaufend zu ergänzen und auf den letzten 
Jumi abzuschließen. 
Von der erfolgten Uebergabe der Jahres-Rechnungen an die Ober-Rechnungskammer 
haben die Cameralämter der Verwaltungs-Commission Anzeige zu erstatten. 
8. 20. 
Casse-Berichte. 
Ueber das Ergebniß des monatlich vorzunehmenden Abschlusses der Rechnungsbücher 
haben die Cameralämter an die Ober-Rechnungskammer Casseberichte zu erstatten, welche je 
bis zum 10ten des folgenden Monats einkommen müssen. 
II. Rechnungs= und Casseführung bei der Gefälle-Ablösungskasse. 
S. 21. 
Bildung der Abloͤsungskasse. 
Die Ablösungskasse wird gebildet durch einen Cassier und einen Controleur. 
# . 22. 
Casseführung. 
Der Cassier, welchem die Führung der Casse obliegt, hat sämmtliche Einnahmen und 
Ausgaben der Casse in ein von ihm eigenhändig zu führendes Tagebuch aufzunehmen. 
Die mittelst Verfügung des Finanz.Ministeriums vom 10. Oktober 1832 (Reg.Blatt 
S. 414) getroffene Anordnung hinsichtlich der Mitwirkung der Casse-Controleure bei der 
Ausstellung von Quittungen, findet auch bei der Ablösungskasse Anwendung; wonach bei der 
Einnahme jede Quittung, welche der Cassier ausstellt, durch den Controleur zu contrasigniren 
und ebenso bei der Ausgabe jede Quittung für eine Zahlung, welche aus der Casse geleistet 
wird, von dem Controleur zu visiren, und ohne Beobachtung dieser Vorschrift weder die eine 
noch die andere Art von Quittungen für gültig anzunehmen ist. 
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