Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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5. 22. 
Buchführung. 
Das Hauptbuch, welches zugleich das Controlebuch bildet, ist durch den Controleur 
fortlaufend zu führen. 
Dasselbe umfaßt, wie die Special-Rechnungen der Cameralämter, den Zeitraum vom 
1. Juli des einen bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, und ist je auf den 15. Oktober 
der Ober-Rechnungskammer zur Prüfung vorzulegen. 
Von der erfolgten Uebergabe der Jahres-Rechnung an die Ober-Rechnungskammer hat 
die Ablösungskasse der Verwaltungs-Commission Anzeige zu erstatten. 
5 . 24. 
Casse-Berichte. 
Ueber das Ergebniß des monatlich vorzunehmenden Abschlusses der Rechnungsbücher hat 
die Casse, unter gemeinschaftlicher Unterschrift des Cassters und des Controleurs, der Ober- 
Rechnungskamer einen Cassebericht zu erstatten, der spätestens bis zum 10ten des folgenden 
Monats bei der gevachten Stelle einkommen muß. 
Der mit dem Monatsabschluß zu verbindende Cassesturz ist nach den hiefür bestehenden 
allgemeinen Vorschriften ebenfalls gemeinschaftlich vorzunehmen. 
Ein Duplikat der Casseberichte hat die Ablösungskasse der Verwaltungs-Commission 
vorzulegen. 
IIII. Vorschriften für die Commission für die Verwaltung der 
Gefälle-Ablösungskasse. 
. 25. 
Leitung der Geschäfte bei den Cameralämtern und der Ablösungskasse. 
Der Verwaltungs-Commission kommt im Allgemeinen die unmittelbare Leitung und Be- 
aufsichtigung der in den 88. 4 bis 24 den Cameralämtern und der Ablösungskasse zuge- 
wiesenen Geschäfte zu. 
Sie hat sich zu diesem Zwecke in fortlaufender Uebersicht über den Gang des Gefäll- 
Einzugs, über die Verwerthung der Naturalgefälle, über geordnete Einweisung der Ablösungs- 
schillinge, über den rechtzeitigen Einzug der Zeitrenten und über die Ablieferung der verfüg- 
baren Ablösungsgelder zu erhalten und in Anstandsfällen die geeigneten Verfügungen an die 
Cameralämter und an die Gefälle-Ablösungskasse zu erlassen.
	        
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