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Natur beabsichtigt wird, so werden die Cameralämter angewiesen, denjenigen Abgabepflichti-
gen, welche die Lieferung einer Weinabgabe anmelden, die in 8. 8 der gedachten Instruktion
vom 1. September d. J. angeordnete Belehrung über die Behandlung und Verwerthung
der in Natur eingebenden Gefälle mit dem Bedeuten zu ertheilen, daß, so wie den bestehen-
den Einrichtungen gemäß die Weingefälle der Staats-Finanzverwaltung unter den Keltern
verkauft würden, so auch die den Cameralämtern zur vorläufigen Forterhebung zugewiesenen
Weingefälle der Privatberechtigten alsbald, und zwar ohne Zulassung einer Mitwirkung von
Seite der Abgabepflichtigen, unter den Keltern verwerthet werden müßten, und daß es somit
um so mehr im eigenen Interesse der Abgabepflichtigen liegen werde, von der Lieferung der
Weingefälle in Natur abzustehen und für die letzteren die sich ergebenden mittleren Herbst-
preise des betreffenden Ortes auf dereinstige Abrechnung an dem Ablösungskapital zu bezah-
len, als überdieß der gesammte Aufwand für den Einzug und die Verwerthung der Gefälle
von den Liefernden zu bestreiten sei.
Sollten gleichwohl einzelne Abgabepflichtige auf der Naturallieferung bestehen, so baben
die Cameralämter die Gefälle zum Einzug zu bringen, vieselben sofort unter den Keltern
für Rechnung der Liefernden zu verkaufen, und den Letzteren die mit dem Einzuge und der
Verwerthung der Gefälle verknüpften Kosten nach Maasgabe der . 6 u. 7 der Instruk-
tion in Aufrechnung zu bringen.
Wenn den Cameralämtern die zur Uebernahme der Naturallieferungen erforderlichen
Lokale und Geschirre nicht zu Gebot stehen, so haben dieselben die seitherigen Bezugsberech-
tigten, beziehungsweise deren Rentbeamte u. s. w., um geeignete Aushülfe, übrigens gleich-
falls auf Kosten der hierüber zu verständigenden Abgabepflichtigen, anzugehen.
Von denjenigen Abgabepflichtigen, welche die Entrichtung der Weingefälle in Geld
vorziehen, sind die sich ergebenden mittleren Herbstpreise des betreffenden Ortes auf Abrech-
nung an den Ablösungscapitalen zu bezahlen.
Stuttgart den 22. September 1848. Goppelt.
Dienst-Erledigungen.
1) Die Bewerber um die erledigte Pfarrei Murr, Dekanats Marbach, welche 959
Kirchengenossen zählt, haben sich binnen vier Wochen bei dem evangelischen Consistorium vor-
schriftmäßig zu melden. Das Einkommen dieser Stelle ist in Preisen des Sportelgesetzes
zu 959 fl. berechnet. Die Zebenten sind zu 432 fl. angeschlagen und der künftige Geistliche
bat sich die Ablösung derselben im gesetzlichen Maaßstabe gefallen zu lassen.
2) Die Bewerber um die mit einem Gehalt von 600 fl. nebst freier Wohnung ver-
bundene Stelle eines Präzeptors an der lateinischen Schule in Lauffen, an welcher durch
Hülfslehrer ein besonderer Vorbereitungs-Unterricht ertheilt wird, haben sich binnen vier-
zehen Tagen bei dem K. Studienrathe zu melden und in ihren Eingaben über ihre Be-
fähigung für den Unterricht im Französischen sich auszusprechen.
Gedruckt bei G. Hasse lbrink.