Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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By Königliche Verordnung, 
betreffend die Aufhebung des Ausgangszolls von Getreide, Hülsenfrüchten u. s. w. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nachdem die dringenden Umstände, unter welchen durch Unsere Verordnung vom 
22. Oktober 1846 (Reg. Blatt S. 403), im Einvernehmen mit den Regierungen der Nach- 
barstaaten Bayern und Baden, ein Ausgangszoll auf Getreide, Hülsenfrüchte, Mais, 
Mühlenfabrikate und Brod angelegt worden, vorübergegangen sind; so verfügen Wir, 
nach Anhörung Unseres Geheimen-Raths: daß jene Verordnung, nebst der das Maas 
des bisher noch erhobenen Zolles betreffenden Verfügung Unseres Finanz-Ministeriums 
vom 20. September 1847 (Reg. Blatt S. 360) sofort außer Wirksamkeit treten sollen. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit dem Vollzuge beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 19. Februar 1848. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
Gärttner. Auf Befehl des Königs, 
für den Staats-Sekretär, der Geheime-Legationsrath: 
Maucler. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
1. Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, betreffend die Festsetzung der Ertrapost-Tare. 
Durch höchste Entschließung vom 9. d. M. ist die Ertrapost-Tare für den Zeitraum 
vom 1. März 1848 bis letzten Februar 1840 auf 1 fl. 36 kr. für ein Pferd und eine 
Station festgesetzt worden; was hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 10. Februar 1848. Schlaper.
	        
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