Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Vermöge höchster Entschließung vom 12. d. M. haben Seine Königliche Majestät 
den penstonirten Fürstlich Hohenlohe'schen Polizei= und Rentbeamten Weißer in Pfedelbach, 
jetzt in Waiblingen, in die Zahl der immatrikulirten Notare gnädigst aufzunehmen geruht. 
Seine Königliche Majestät haben durch höchste Entschließung vom 11. d. M. 
der Uebertragung der erledigten Stelle eines Oberpostamts-Sekretärs zu Heilbronn an den 
Postassistenten Kühneisen zu Stuttgart die landesherrliche Bestätigung ertheilt. 
II. Verfügungen der Departements. 
A. Des Departements der Justiz und des Innerrn. 
Der Ministerien der Justiz und des Innern. 
Verfügung, betreffend die fernere Behandlung des Geschäfts der Erneuerung der Gemeinde-= 
Güterbücher. 
Da das Gesetz vom 14. AUpril d. J., betreffend die Beseitigung der auf dem Grund 
und Boden ruhenden Lasten, von wesentlichem Einflusse auf die fernere Behandlung des Ge- 
schäfts der Erneuerung der Gemeinde-Güterbücher ist, indem bei letzterem in Folge der 
Durchführung des gedachten Ablösungs-Gesetzes eine bedeutende Vereinfachung eintreten 
wird, so werden für diesen Zweck nachstehende Vorschriften hiemit ertheilt: 
1) In denjenigen Gemeinden, in welchen die Güterbuchs-Arbeiten noch nicht vergeben 
und noch keine Geschäftsmänner dafür aufgestellt sind, ist die Güterbuchs-Erneuerung bis 
zur Durchführung der Ablösung im Anstand zu belassen, insoweit solches im einzelnen Falle 
rücksichtlich der Sorge für die Erhaltung der Rechts-Sicherheit als zuläßig erscheint. 
2)) In solchen Gemeinden, in welchen die Geschäftsmänner für die Erneuerung der 
Güterbücher bereits bestellt und die Akkorde darüber abgeschlossen, die Arbeiten aber noch 
nicht begonnen worden sind, ist gleichwohl unter der im Punkt 1 bemerkten Voraussetzung 
das Geschäft in dem Falle bis zur Durchführung der Ablösung auszusetzen, wenn die auf 
den im Gemeinde-Verband begriffenen Gütern haftenden Gefälle ganz oder zum größeren 
Theile Privatberechtigten zustehen, oder wenn bei den in Art. 8 des Ablösungs-Gesetzes ge- 
nannten Berechtigten die Anmeldung der Ablösung von der einen oder anderen Seite vor 
der durch den Geschäftsmann einzuleitenden Erbebung der Grundlasten erfolgt. Da hiedurch 
die besondere Erhebung der Gefälle durch den Geschäftsmann wegfallen würde, so sind hier- 
nach die Akkorde verhältnißmäßig zu ermäßigen.
	        
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