Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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2. Des K. katholischen Kirchenraths. 
a) Bekanntmachung in Betreff derjenigen katholischen Jünglinge, welche sich dem Schulstande 
widmen wollen. 
Diejenigen Jünglinge, welche sich dem Schullehrerstande widmen wollen, werden unter 
Beziehung auf die unter dem 21. März 1845 (Reg. Blatt S. 120) und 13. Februar 1846 
(Reg. Blatt S. 95) bekannt gemachten Erfordernisse angewiesen, ihre Meldungen spätestens 
bis zum 15. März bei dem K. katbolischen Kirchenrath einzureichen. 
Stuttgart den 8. Februar 1848. Für den Vorstand: 
Schedler. 
b)) Bekanntmachung des Termins zur Anmeldung derjenigen katholischen Schulpräparanden, 
welche in ein Schullehrer-Seminar aufgenommen werden wollen. 
Diejenigen Schulamtszöglinge, welche im Mai d. J. den zweljährigen Vorbereitungs- 
kurs vollenden und in das Schullehrer-Seminar zu Gmünd oder in eines der vier Privat- 
Schullehrer-Seminarien aufgenommen zu werden wünschen, haben ihre Meldungen, welche 
der Verordnung vom 15. Februar 1846 (Reg.Blatt S. 95) entsprechen müssen, bis zum 
15. März bei dem K. katholischen Kirchenrath einzureichen. 
Stuttgart den 8. Februar 1848. Für den Vorstand: 
- Schedler. 
F0) Bekanntmachung in Betreß der Schulamtszöglinge, welche zur ersten Dienstprüfung 
(Lehrgehülfen-Prüfung) sich melden wollen. 
Diejenigen Schulamtszöglinge, welche ihre vierjährige Bildungszeit außerhalb des Schul- 
lehrer-Seminars in Gmünd vollendet haben, und die erste Dienstprüfung erstehen wollen, 
ferner diejenigen, welche die Prüfung zu wiederholen haben, werden angewiesen, ihre Mel- 
dungen bis zum 15. März bei dem K. katholischen Kirchenrath vorzubringen. 
Die Erfordernisse sind in der Verordnung vom 21. März 1845 (Reg. Blatt S. 122) 
enthalten. 
Stuttgart den 8. Februar 1848. Für den Vorstand: 
Schedler. 
  
  
Gedruckt hei G. Hasselbrink.
	        
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