Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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An demselben Tage ist die dem Caplan Joseph Rathgeb in Scheer von dem Fürsten 
v. Thurn und Taxis auf die Marrei Bremelau, Dekanats Zwiefalten, ertheilte patronatische 
Ernennung landesherrlich bestätigt worden. " 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
a) Verfügung, betreffend die Zurücknahme der der Postverwaltung ertheilten Erlaubniß, auf der 
Strahenstrecke zwischen Tettnang und Friedrichshafen den Eilwagen mit drei nebeneinander 
laufenden Pferden zu führen. 
Da die der Postverwaltung versuchsweise ertheilte Erlaubniß zum Nebeneinanderspan- 
nen von drei Pferden beim Führen des Eilwagens auf der Straße von Tettnang nach Fried= 
richshafen als unthunlich zurückgenommen worden ist; so wird dieß zur öffentlichen Kenntniß 
gebracht. 
Stuttgart den 19. Oktober 1848. Duvernoy. 
h) Verfügung, betreffend die nähere Bestimmung der Belohnung der Commissionen für Prüfung 
der Versicherungen des beweglichen Vermögens gegen Feuersgefahr. 
Es sind darüber Zweifel entstanden, welche Belohnungen die für Prüfung der Versiche- 
rungen des beweglichen Vermögens bestellten Schätzungsbehörden in den Fällen anzuspre- 
chen haben, wenn es sich um Erhöhung ver Ermäßigung der bestehenden Versicherungen 
handelt, weßhalb in dieser Beziehung zu Ergänzung des §. 24 der Instruktion zu Vollzie- 
hung des Gesetzes, betreffend die polizeilichen Beschränkungen der Versicherung des bewegli- 
chen Vermögens gegen Feuersgefahr, vom 26. Mai 1830 (Reg. Blatt S. 221), Folgendes 
bestimmt wird. 
Wenn in Beziehung auf einen bereits abgeschlossenen Versicherungs-Vertrag der Versi- 
cherte eine Erhöhung des Anschlages wegen Vermehrung der Versicherungs-Gegenstände oder 
aus anderen Gründen beantragt, und von der Schätzungsbehörde die Erhöhung für zuläs- 
sig erkannt wird, so kann die Erkenntniß-Gebühr nicht nach dem Betrag der ganzen Verst-
	        
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