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cherung, sondern blos aus dem Betrag der Erhöhung des Versicherungs-Anschlages berech-
net werden.
Wird von dem Versicherten eine Verminderung des Versicherungs-Anschlages bean-
tragt, so ist zwar nach Vorschrift des Art. 7 des Gesetzes über die Verhältnißmäßigkeit der
neuen Versicherungssumme von der Schätzungsbehörde von Neuem zu erkennen; es erfordert
jedoch dieses Geschäft in der Regel wenig Zeitaufwand, weßwegen es auch nicht gerechtfer-
tigt erscheint, die volle Belohnung zu berechnen, wie nicht selten geschehen soll. Um einer
solchen zu hohen Anrechnung zu begegnen, welche das Ermäßigen der Versicherungs-Anschläge
erschwert, wird verfügt, daß die Schätzungsbehörden im Falle der Herabsetzung der Anschläge,
wenn sie überhaupt für das dißfällige Erkenntniß eine Gebühr beziehen wollen, im Ganzen
nicht mehr als 12 kr. berechnen dürfen.
Stuttgart den 26. Oktober 1848. Duvernoy.
B) Des Finanz-Departments.
Des Finanz-Ministerium.
Verfügung, betreffend die Verlängerung des gegenwärtigen Zolltarifs.
In Gemäßheit der K. Verordnung vom 30. d. M., betreffend die einstweilige Ver-
längerung des Vereinszolltarifs, werden die K. Zollbehörden angewiesen, auch vom 1. Januar
1840 an, bis auf Weiteres alle Zollabfertigungen nach den Vorschriften des gegenwärtigen
Tarifs und der denselben ergänzenden, in der ebengedachten Verordnung angeführten Ver-
fügung zu bewirken.
Stuttgart den 31. Oktober 1848. Goppelt.
Dienst-Erledigungen.
1) Die Bewerber um die Pfarrei Derendingen, Dekanats Tübingen, welche
712 Kirchengenossen zählt, haben sich binnen vier Wochen bei dem evangelischen Confisto-
rium vorschriftmäßig zu melden. Das Einkommen berechnet sich in Preisen des Sportelge-
setzes zu 1424 fl. Die Zehenten und Gülten, bei welchen sich der künftige Geistliche die
Ablösung im gesetzlichen Maasstabe gefallen zu lassen hat, sind zu 463 fl. 34 kr. berechnet.