Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

494 
I. Geschäftsführung im Allgemeinen. 
1) Den Ortsbehörden wird gestattet, Protokoll-Auszüge, Tabellen u. s. w. ohne Be- 
gleitungs-Berichte an die Bezirks-Behörden einzusenden, auch Berichte auf Erlasse der Be- 
zirks-Behörden den Erlassen selbst beizuschreiben, soweit letztere nicht in der Orts-Regi- 
stratur aufzubewahren sind. In einfachen, den höheren Behörden vorzulegenden Angelegen- 
heiten ist es nicht nöthig, die Parthie-Eingabe mit förmlichem Beibericht zu begleiten, es 
genügt, wenn der Ortsvorsteher, der Gemeinde= oder Stiftungsrath auf der Eingabe ein- 
fach das Betreffende beifügt, z. B. es werde diese ohne Erinnerung vorgelegt, oder wenn, 
soweit eine Ansicht auszusprechen ist, dieselbe mit einigen Worten auf der Eingabe beige- 
schrieben wird. 
2) In gleicher Weise sind die Bezirksbehörden befugt, bei den in tabellarischer Form 
zu erstattenden periodischen Berichten die Tabellen ohne Begleitungsbericht einzusenden, und 
wenn auf Erlasse höherer Behörden, so wie in Beziehung auf Eingaben von Privatpersonen oder 
von untergeordneten Stellen einfache Berichte zu erstatten sind, am Fuße des Erlasses oder 
der Eingabe den Bericht mit wenigen Worten beizuschreiben, im Falle der Berichterstattung 
auf Erlasse höherer Behörden jedoch vorausgesetzt, daß die Aufbewahrung des Erlasses selbst 
in der Registratur nicht erforderlich ist. 
Auch können von ihnen in Rekurs= und Beschwerdesachen die Akten mit einfachem Be- 
richte oder nach Umständen blos unter Beifügung der nöthigen Bemerkung auf der Be- 
schwerdeschrift selbst eingesendet werden, wofern nicht besondere Veranlassung zu weiterer 
Aeußerung, namentlich durch neues Vorbringen gegeben ist. 
3) Die Bezirksbehörden werden angewiesen, in Angelegenheiten, welche Einwohner an- 
derer Bezirke betreffen, z. B. Vorladungen, einfache Eröffnungen, Einziehung von Prädikats- 
und Vermögens-Zeugnissen, den betreffenden Ortsvorstehern unmittelbar Auftrag zu er- 
tbeilen, vorausgesetzt, daß die Mitwirkung der denselben vorgesetzten Bezirksstellen ganz ent- 
behrlich ist. 
4) Wenn von Bezirks= oder Ortsbehörden an Privat-Personen Mittheilungen zu 
machen sind, welche Eröffnungs-Urkunden nicht erheischen und deren Kenntniß für den vor- 
gesetzten Ortsvorsteher nicht von Interesse ist, wie bei Antworten auf Schulvklagen, so 
sind die betreffenden Schreiben an die Betheiligten unmitetlbar abgehen zu lassen. 
5) Da die Ministerial-Verfügung vom 18. Februar 1841, wodurch angeordnet wurde, es 
sollen über die Eröffnung der von den Bezirksämtern oder höhern Stellen ausgehenden Ent-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.