502
Plane der Genehmigung der zuständigen Behörde auch fernerhin unterliegen und die
Oberämter über die Einhaltung der Plane überhaupt zu wachen haben;
g) der angeordnete Bericht in Betreff der Führung der Kassentagebücher der Gemeinde-
und Stiftungsrechner.
VII. Finanzverwaltung.
1) Bei Vorladungen der Forstämter zu Ruggerichten genügt es binsichtlich der Zah-
lungstüchtigkeit an einer Beurkundung von Seiten des Ortsvorstehers, z. B.
„der Vorgeladene kann zahlen,“
oder:
„der Vorgeladene kann nicht zahlen, aber abverdienen.“
Es wird daher das bie und da eingehaltene Verfahren, wonach über alle Angeschul-
digte schon beim Vorladen gemeinderäthliche tabellarische Zeugnisse über Prädikat, Alter, kör-
perliche Arbeitstüchtigkcit, Vermögen nach Abzug der Schulden, Gewerbs= und sonstige
ökonomische Verhältnisse, Anzahl und Alter der Kinder, Zahlungsfähigkeit 2c. eingefordert
worden sind, außer Wirkung gesetzt.
2)0 Die Beurkundung der Auszüge aus den Kaufbüchern über Liegenschaftsverkäufe Be-
hufs der Controlirung des Accisegefälls durch den Rathsschreiber erscheint genügend.
Wenn der Rathsschreiber jevoch zugleich Acciser ist, so hat die Beglaubigung der Orts-
vorsteher vorzunehmen. Eine Beglaubigung durch den Gemeinderath ist nur dann erforder-
lich, wenn der Rathsschreiber zugleich Ortsvorsteher und Acciser ist.
VIII. Die Mittel= und Bezirksbehörden werden hiemit angewiesen, bleibende
periodische Berichte und Tabellen nicht ohne Genehmigung der Ministerien anzuordnen.
Den Bezirksbeamten wird eingeschärft, bei Berichtseinziehungen von Ortsvorstehern und
sonstigen Aufträgen an dieselben, welche von dem Ermessen der Bezirksbeamten abhängen,
stets sorgfältig zu erwägen, ob der Zweck nicht mit geringerer Belästigung der Schultheißen
durch die Benützung von Zusammenkünften, Ruggerichten und Rechnungsabhören, durch per-
sönliche Erkundigung, durch Vergleichung der Freue vorliegenden Akten eben so gut oder
besser erreicht werden könnte, und ob es nicht angemessener sei, bei Begutachtung allgemeiner
Fragen statt der Berichtseinziehung von sämmtlichen Ortsvorstehern nur einzelne Schultheißen
zur Aeußerung aufzufordern oder die im Schreiben minder gewandten lieber mündlich zu
bören, überhaupt aber stets ernstlichen Bedacht darauf zu nehmen, die Geschäfte der Orts-
vorsteher zu erleichtern und zu vereinfachen, so weit es ohne Verletzung der Gesetze und Ver-
ordnungen und ohne Blosstellung der öffentlichen Interessen geschehen kann.
Gegeben Stuttgart den 30. Oktober 1848.
Römer. Duvernoy. Goppelt.
Gedruckt bel G. Hasselbrink.