Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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c) Bekannimachung, betreffend die Errichtung eines Postamis in Weil der Stadt, Oberamts Leonberg. 
Seine Königliche Majestät haben vermoge höchster Entschließung vom 17. d. M. 
der von dem Fürsten Erblandpostmeister beabsichtigten Errichtung eines Postamts in Weil 
der Stadt, Oberamts Leonberg, so wie der Uebertragung desselben an den Kronenwirth 
Friedrich Stotz daselbst, mit dem Prädikate eines Posthalters, die landesherrliche Bestäti- 
gung gnädigst ertheilt. 
Stuttgart den 19. Februar 1848. Schlayer. 
d) Bekanntmachung, betreffend die Versicherung des beweglichen Vermögens gegen Brandschaden 
durch die Feuer-Versicherungs-Gesellschaft Borussia in Königsberg. 
Der zu Königsberg bestehenden Feuer-Versicherungs-Gesellschaft Borussia ist nach Vor- 
legung ihrer Statuten die Ermächtigung zur Versicherung beweglichen Vermögens gegen 
Brandschaden im Königreich ertheilt, auch dem als Hauptagenten aufgestellten Kaufmann 
G. Lang zu Stuttgart der Stadtdirektor daselbst als Reglerungs-Commissär beigegeben 
worden; was unter Beziehung auf die Art. 9 und 10 des Gesetzes vom 25. Mai 1830, 
(Reg. Blatt S. 200—210) und auf die Instruktion vom 26. desselben Monats und Jahrs 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Stuttgart den 21. Februar 1848. Schlayer. 
2. Commission für die Erziehungshäuser. 
Bekanntmachung, betreffend die Festsetzung des für die Zöglinge des Taubstummen= und 
Blinden-Instituts zu Gmünd zu entrichtenden Kostgelds. 
In Gemäßheit des Art. 9 der Bekanntmachung vom 28. Januar 1823, die Einrich- 
tung der Taubstummen= und Blinden-Anstalt in Gmünd betreffend (Reg. Blatt S. 195), 
wird hiemit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die jährliche Entschädigung für einen jeden 
in die Anstalt selbst ausgenommenen Zögling vom 1. Mai 1813 wieder auf 100 fl. fest- 
gesetzt worden, welche in vierteljéhrigen Raten an das Kassieramt des Instituts zu entrich- 
ten ist. Der Zögling erhält hiefür die angeordnete Kost nebst Wohnung und Bett, den 
Unterricht, freie Wäsche, so wie Ausbesserung des Weißzeugs und der übrigen Kleidung. 
Die vorschriftmäßige Ausstattung mit Kleidern und Leibweißzeug haben die auf eigene Kosten 
in der Anstalt befindlichen Zöglinge selbst sich anzuschaffen und zu ergänzen, oder im Fall 
dieß von der Anstalt geschieht, dieser die Auslagen hiefür zu ersetzen.
	        
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