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I. Materielle Grundsätze.
1) Allgemeine Bestimmungen.
A. 1.
Verwaltungs-Aufwand.
Der nach Art. 9 des Gesetzes in Abzug zu bringende Verwaltungs-Aufwand ist in fol-
gender Weise zu berechnen:
a) bei allen abzulösenden ständigen und unständigen Geld= und Frucht-Gefällen auf
4 Procent des jährlichen Rohertrags; bei tennfälligen Früchten werden die Kosten der Bei-
fuhr vom Gefällort bis zur nächsten Ablieferungsstätte des Berechtigten nach örtlichen zwölf-
jährigen Durchschnittspreisen noch besonders hinzugerechnet, desgleichen die Kosten des Ein-
heimsens und Dreschens, wo dieses der Berechtigte zu besorgen hatte.
b) bei allen Arten von Weingefällen auf 8 Procent;
c) bei Blutzehenten,
1) wenn solcher in Geld bezogen wurde, auf 4 Procent;
2) wenn aber der Jahreswerth des Gefälls auf den Grund der Natural-Erbebung
berechnet wird, so findet eine Ermittlung des wirklichen Aufwandes statt, wofür
der Durchschnitt derselben Periode, aus welcher der durchschnittliche Jahresertrag
des Gefälls erhoben wird, den Maasstab giebt.
Der Beweis, daß die Beträge unter a, b undc 1 im einzelnen Falle zu boch oder
zu niedrig seyen, bleibt vorbehalten.
So weit bisber die Gefällpflichtigen rechtlich verbunden waren, zu Belohnung der Rent-
beamten mittelbar oder unmittelbar gewisse Gebühren zu entrichten, sind diese nach zwölf-
jährigem Durchschnitt von dem Verwaltungs-Aufwand abzuziehen. Ein etwa den Verwal-
tungs-Auswand übersteigender Betrag solcher Gebühren fällt ohne Entschädigung weg.
5. 2.
Gegenleistungen und Nachlässe.
Von dem nach Abzug des Verwaltungs-Aufwands übrigbleibenden Theile des Jahrser-
trags sind die im Art. 13 des Gesetzes bezeichneten Gegenleistungen abzuziehen.
Die Ermittlung des Betrags der Gegenleistungen geschieht nach den gleichen Grundsä-=
tzen, welche für die Ermittlung der Gefälle felbst aufgestellt sind.
Von den Gegenleistungen kommt in Abzug, was der Grunvholde bei Empfangnahme
der Gegenleistungen an den Grundherrn oder dessen Beamten zu entrichten hatte.