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In gleicher Weise, wie die Gegenleistungen, sind die auf herkömmlichem Rechte beru-
henden Nachlässe zu behandeln.
8. 3.
Gesetzwidrige Auflegung und Steigerung von Gefällen.
Gesetzwidrige Auflegung und Steigerungen von Gefällen begründen kein Recht auf Ent-
schädigung, und es sind daher insbesondere Abgaben oder Steigerungen von Abgaben, welche
seit dem 1. Januar 1818 im Widerspruch mit den Bestimmungen des II. Edikts vom 18. No-
vember 1817, II. A. &. 1 u. 5 und der Gesetze vom 27 und 28. Oktober 1836, Art. 7
und 2 aufgelegt worden seyn sollten, von der Berechnung des Jahreswerths der Gefälle
auszuschließen.
S. 4.
Periode der Durchschnitts-Berechnung.
Die Durchschnitts-Berechnungen werden von dem der Aufhebung der Grundgefälle zu-
nächst vorangehenden Rechnungsjahr an rückwärts gefertigt.
5. 5.
Unentgeldliche Aufhebung des Lehens= und Grundherrlichkeits-Verbands.
Für die Aufhebung des Lehens= und Grundherrlichkeits-Verbands an sich wird keine
Entschädigung gereicht. K s
Dazwischenkunft der Gemeinde.
Zu der in Art. 3 des Gesetzes vorgesehenen Uebernahme der Entschädigung für die
auf der Markung haftenden Grundlasten oder für einzelne Arten derselben auf die Gemeinde
wird ein übereinstimmender Beschluß beider bürgerlichen Collegien erfordert. Unter den zu
solcher Uebernahme berechtigten Gemeinden sind auch Gemeindeparzellen mit eigener Mar-
kung oder besonderer Vermögens-Verwaltung zu verstehen.
Wenn für solche Gemeindeparzellen nicht bereits Verwaltungsbehörden bestehen, so sind,
so weit es für den Zweck der Gefäll-Ablösung nöthig ist, nach Analogie der Bestimmungen
über Gemeindebörden, Parzellar-Gemeinderäthe und Bürger-Ausschüsse von 3—7 Mitgliedern
aufzustellen.
S. 7.
Besondere privatrechtliche Lasten, welche auf den zur Ablösung kommenden Gefällen ruhen.
Wenn auf den zur Ablösung kommenden Gefällen privatrechtliche Verbindlichkeiten zu
Leistungen haften, wie Besoldungen von Geistlichen, Meßnern, Schullehrern, Baulast an