512
Kirchen, Pfarr- und Schulhäusern und Kirchhöfen, Anschaffung von Kirchen= und Schulre-
quisiten, Faselviehhaltung und dergleichen, so müssen die bei Erfüllung dieser Verbindlichkei-
ten betheiligten Personen oder Körperschaften nach Vorschrift des Art. 14 des Gesetzes ent-
schädigt werden. Da aber das Gesetz auf Normen hinweist, welche das zu erwartende Ze-
bentablösungsgesetz enthalten werde, so haben die Ablösungs-Commissäre die ihnen vor dem
Erscheinen jener Normen vorkommenden derartigen Lasten zur Kenntniß der Ablösungs-Com-
mission zu bringen und Entschließung abzuwarten (vergl. §. 49).
S. 8.
Rechts-Ansprüche Dritter an die aufgehobenen Gefälle.
Wenn die aufgehobenen Gefälle mit einem Fidei-Commiß oder Pfand-Nerus oder auf
ähnliche Art verhaftet sind, so treten die Ablösungssummen an die Stelle der Gefälle. Be-
hufs der Sicherstellung solcher Rechte ist den betreffenden Gerichtsstellen die in den § . 54,
63, 66 vorgeschriebene Mittheilung zu machen.
. 9.
Zeitrenten-Berechnung.
Die Ablösungssummen für Gefälle der berechtigten Privaten werden vom 18. April 1848
an verzinst. Bei den an das Staatskammergut, die Hof-Domänenkammer und die unter
der Aufsicht des Staats stehenden Körperschaften und Kirchenpfründen zu entrichtenden Ab-
lösungs-Capitalien beginnt die Zinsberechnung mit dem Tage der Ablösungs-Anmeldung, oder
wenn die aufgehobenen Gefälle regelmäßig in bestimmten Zeiten wiederkehrten, mit dem der
Ablösungs-Anmeldung vorausgegangenen letzten Verfalltermin. Das Zerschlagen der Ablé-
sungssummen nebst Zinsen in Zeitrenten ist nach der in der Beilage Ziff. 1 ertheilten An-
weisung vorzunehmen.
Dem Ablösenden steht frei, durch außerordentliche Einzahlungen, welche jedoch andern
Gläubigern, als der Ablösungs= oder der Staatskasse drei Monate zuvor angekündigt seyn
müssen, entweder die ganze Schuld auf einmal zu tilgen, oder den Betrag der künftig zu
entrichtenden Zeitrenten zu vermindern, oder die Tilgungszeit mit oder ohne gleichzeitige
Verminderung ver noch übrigbleibenden Zeitrenten zu kürzen, oder aber eine Vorauszahlung
an den nächstverfallenden Jahresrenten zu bewirken. Ebenso können sie die Tilgungszeit
durch die Uebernahme höherer als der ursprünglich festgesetzten Zeitrenten, welche jedoch an-
dern Gläubigern, als der Ablösungs= oder Staatskasse gleichfalls drei Monate vor dem
Verfall der nächsten Jahresrente angekündigt seyn muß, kürzen, wogegen die Verlängerung