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der ursprünglich festgesetzten Tilgungszeit nur mit Zustimmung des Gläubigers erfolgen und
vurch dieselbe der Zeitraum von 25 Jahren für die Tilgung der gesammten Ablösungsschuld
nicht überschritten werden darf. Für die in diesen Fällen eintretenden Berechnungen ist gleich-
falls in der unter Ziffer 1 beigefügten Anweisung Vorsehung getroffen.
S. 10.
Bezeichnung der zur Ablösungs-Verhandlung legitimirten Grundbesitzer.
Die Verhandlung über die Festsetzung der Ablösungssumme wird mit dem jeweiligen
Gutsbesitzer vorgenommen, ohne Rücksicht darauf, ob die Gefälle schon unter einem früheren
Besitzer aufgehoben worden sind. Die Erklärungen, welche dieser bereits abgegeben hat,
sind aber auch für den jetzigen Besitzer bindend, wie diesem auch die früher geleisteten Ab-
zahlungen zu gut kommen. Das persönliche Verhältniß zwischen dem jetzigen Besitzer und
dem früheren Besitzer oder dessen Erben bleibt im Streitfall der richterlichen Entscheidung
überlassen.
S. 11.
Unentgeldliche Vornahme der Handlungen der Behörden.
Alle Handlungen der Gerichts= und Administrativ-Behörden, welche in Folge der Voll-
ziehung des Ablösungsgesetzes vom 14. April d. J. erforderlich sind, gescheben unentgeldlich
und abgabenfrei.
2) Einzelne Arten von Grundabgaben.
A)) Besitz-Veränderungsgebühren.
S 12.
Nähere Bezeichnung und Begränzung derselben.
Zu den dinglichen , durch das Gesetz für aufgehoben, beziehungsweise für ablösbar er-
klärten Besitz-Verä gogebühren gehören alle, welche von dem abtretenden Besitzer oder
aus dem hinterlassenen Vermögen desselben unter dem Namen Abfahrt, Weglöse, Fallrecht,
Besthaupt, Sterbhandlohn u. sw. oder von dem antretenden Besitzer unter der Benennung
Auffahrt, Bestehhandlohn, Erdschatz, Ehrschatz, Herren-Weinkauf u. s. w., oder welche aus
Veranlassung einer Veränderung in der Person des Berechtigten als: Herrenfall entrichtet
werden mußten. Wenn neben der eigentlichen Besitz-Veränderungsgebühr, Nebenlaudemien
(Kleinhandlohn, Nachwandelgebühr u. dergl.) rechtmäßig hergebracht waren, so sind diese,