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Bei denjenigen Zöglingen aber, welche ganz oder zum Theil auf Kosten des Staats
unterhalten werden, übernimmt die Anstalt die Bestreitung dieses Aufwandes gegen ein bei
dem Eintritte der Zöglinge ein für allemal zu entrichtendes Kleidergeld von 15 fl.
Diesenigen Zöglinge, welche bloß den Unterricht in der Anstalt genießen, Kost und
Wohnung rc. aber außer derselben nehmen, haben für senen jährlich 12 fl. zu bezahlen.
Die Bittschriften um die Aufnahme für den am 1. Mai d. J. beginnenden Lehrkurfus
müssen mit den Berichten der betreffenden gemeinschaftlichen Oberämter und den übrigen
vorgeschriebenen Beilagen versehen, längstens bis 30. März bei der K. Commisston für die
Erziehungshäuser eingereicht werden, und es wird hiebei noch besonders darauf aufmerksam
gemacht, daß die jährlich einkommenden tabellarischen Notizen über die vorhandenen blinden
und taubstummen Kinder die Stelle der Meldung nicht vertreten können.
Stuttgart den 3. Februar 1848. Schedler.
3. Der Centralstelle des landwirthschaftlichen Vereins.
Bekanntmachung, betreffend die Jahres= (sog. September-) Preise für technische und landwirth-
schaftliche Erfindungen und Leistungen.
Zu Belebung der vaterländischen Landwirthschaft und Industrie sind von
Seiner Majestät dem Könige nachstehende Jahres-Preise aus der Oberhofkasse
gnädigst ausgesetzt, deren Vertheilung für das Jahr 1848 am 27. September d. J. erfol-
gen wird; und zwar:
1) dreißig Dukaten und eine silberne Medaille für die beste, von einem Würt-
temberger erfundene und zur Ausführung gekommene Maschine oder Vorrichtung
zu einem gemeinnützigen, besonders landwirthschaftlichen oder technischen Gebrauche;
2) dreißig Dukaten und eine silberne Medaille für die nützlichste, von einem
Württemberger gemachte chemische Entveckung oder neue Anwendung bekannter
chemischer Mittel und Grundsätze zu irgend einem gemeinnützigen Zwecke, insbeson-
dere zur Erleichterung oder Vervollkommnung der wirthschaftlichen oder tcchnischen
Gewerbe;
3) dreißig Dukaten und eine silberne Medaille für die Einführung und
Verbreitung neuer nützlicher Culturen oder für wesentliche Verbesserungen in dem
Betriebe der Landwirthschaft überhaupt, oder ihrer einzelnen Zweige, namentlich des
Ackerbaues, des Futterbaues, des Weinbaues, des Obstbaues, des Walvbaues, der
Torfgewinnung, der Seidezucht und der Viehzucht.