Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Bei denjenigen Zöglingen aber, welche ganz oder zum Theil auf Kosten des Staats 
unterhalten werden, übernimmt die Anstalt die Bestreitung dieses Aufwandes gegen ein bei 
dem Eintritte der Zöglinge ein für allemal zu entrichtendes Kleidergeld von 15 fl. 
Diesenigen Zöglinge, welche bloß den Unterricht in der Anstalt genießen, Kost und 
Wohnung rc. aber außer derselben nehmen, haben für senen jährlich 12 fl. zu bezahlen. 
Die Bittschriften um die Aufnahme für den am 1. Mai d. J. beginnenden Lehrkurfus 
müssen mit den Berichten der betreffenden gemeinschaftlichen Oberämter und den übrigen 
vorgeschriebenen Beilagen versehen, längstens bis 30. März bei der K. Commisston für die 
Erziehungshäuser eingereicht werden, und es wird hiebei noch besonders darauf aufmerksam 
gemacht, daß die jährlich einkommenden tabellarischen Notizen über die vorhandenen blinden 
und taubstummen Kinder die Stelle der Meldung nicht vertreten können. 
Stuttgart den 3. Februar 1848. Schedler. 
3. Der Centralstelle des landwirthschaftlichen Vereins. 
Bekanntmachung, betreffend die Jahres= (sog. September-) Preise für technische und landwirth- 
schaftliche Erfindungen und Leistungen. 
Zu Belebung der vaterländischen Landwirthschaft und Industrie sind von 
Seiner Majestät dem Könige nachstehende Jahres-Preise aus der Oberhofkasse 
gnädigst ausgesetzt, deren Vertheilung für das Jahr 1848 am 27. September d. J. erfol- 
gen wird; und zwar: 
1) dreißig Dukaten und eine silberne Medaille für die beste, von einem Würt- 
temberger erfundene und zur Ausführung gekommene Maschine oder Vorrichtung 
zu einem gemeinnützigen, besonders landwirthschaftlichen oder technischen Gebrauche; 
2) dreißig Dukaten und eine silberne Medaille für die nützlichste, von einem 
Württemberger gemachte chemische Entveckung oder neue Anwendung bekannter 
chemischer Mittel und Grundsätze zu irgend einem gemeinnützigen Zwecke, insbeson- 
dere zur Erleichterung oder Vervollkommnung der wirthschaftlichen oder tcchnischen 
Gewerbe; 
3) dreißig Dukaten und eine silberne Medaille für die Einführung und 
Verbreitung neuer nützlicher Culturen oder für wesentliche Verbesserungen in dem 
Betriebe der Landwirthschaft überhaupt, oder ihrer einzelnen Zweige, namentlich des 
Ackerbaues, des Futterbaues, des Weinbaues, des Obstbaues, des Walvbaues, der 
Torfgewinnung, der Seidezucht und der Viehzucht.
	        
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