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8. 17.
q) wo sich die Größe der Gebübr je nach der Verschiedenheit des Rechtstitels, unter welchem die Aenderung vorkam,
richtete und die Anfälle bekannt find.
Bei Besitz-Veränderungsgebühren, bei deren Ansatz je nach der Verschiedenheit der Rechts-
titel, unter welchen die einzelnen Besitzveränderungen vor sich gehen, auch nach verschiedenen
Grundsätzen verfahren und namentlich ein hienach sich richtender verschiedener Maaßstab für
die Bemessung der Größen der Abgabe zu Grund gelegt wurde, ist
a) eine Durchschnittsberechnung anzustellen, mittelst welcher aus der Zahl aller Besitz-
veränderungen, die in einem Zeitraum von 75 Jahren rückwärts in einer Gemeinde
bei sämmtlichen nach gleichen Statuten oder nach gleicher Observanz zu behandeln-
den laudemialfpflichtigen Gütern vorgekommen sind, das Zahlenverhältniß erhoben
wird, in welchem die einzelnen Veränderungen nach der Verschiedenheit des denselben
zu Grund liegenden Rechtstitels (Todesfall, Uebergabe unter Lebenden, Verkauf)
eingetreten find;
aus der dem Ergebnisse dieser Durchschnittsberechnung entsprechenden Zahl von ihrem
Rechtstitel nach verschiedenen Laudemien-Ansätzen für das einzelne Gut, welche nach
dem Durchschnitt der in den letzten 75 Jahren entrichteten Laudemien festzusetzen
sind, wird die der Ablösung zu Grund zu legende Größe der Besitz-Veränderungs-
gebühr ermittelt.
5b
“
Wenn z. B. die handlohnpflichtigen Güter einer Markung bei einem Kauf 5 Procent,
bei einer Vermögensübergabe 8 Procent, bei einem Todesfall 10 Procent entrichteten, und
es kamen unter 350 Besttzveränderungen innerhalb der letzten 75 Jahre 200 Verände-
rungen durch Todesfall, 100 durch Vermögensübergabe, 50 durch Kauf vor, so ist das
Verhältniß, in welchem die verschiedenen Laudemialansätze vorkamen, wie 4:2:1 anzu-
nehmen. 6
Wenn nun von dem einzelnen Gut, innerhalb der letzten 75 Jahre in 4 Fällen eines
Besitzübergangs der Gutswerth, aus welchem der Handlohn berechnet wurde, zu 2500,
3500, 4000, 6000 fl., somit im Durchschnitt zu 4000 fl. angenommen wurde, so beträgt
der Durchschnitt des Laudemiums in einem Todesfall 400 fl., bei einer Vermögensübergabe
320 fl., bei einem Kauf 200 fl. Aus diesen Zahlen ist nun im Verhältniß von 4:2:1 der
Durchschnitt zu nehmen: