521
Die Repartitions= und Erhebungsweise ist durch Beschlußnahme der Gemeinvebehörden
festzusetzen.
)Gülten, Zinse und sonstige Arten von Grundabgaben und Leistungen.
# . 29.
Berechnung des Ablösungskapitals für ständige unveränderliche Grundabgaben.
Bei allen ständigen unveränderlichen Grundabgaben (einschließlich derjenigen Theilge-
bühren, welche die Natur dieser Grundabgaben angenommen haben), mit Ausnahme der
Abgaben für die Pflicht Hunde zu halten (vergl. Ministerialverfügung vom 18. April d. J.
Reg. Blatt S. 179), wird der fire Geld= oder Naturalbetrag zu Grund gelegt und letzterer
nach Maaßgabe des Art. 11 des Gesetzes zu Geld berechnet, hievon das Geeignete abgegogen
und der Reinertrag mit 16 vervielfacht.
Zu diesen Abgaben sind insbesondere auch zu rechnen: Forstzinse, Waidzinse, auch Mühl-
zinse, so weit letztere nicht für die Gewerbsconcession oder die Benützung des Wassers ent-
richtet werden.
.# 30.
Wertbsberechnung aller sonstigen nicht besonders erwähnten bäuerlichen Grundabgaben.
Sollten, abgesehen von den Zehenten, noch sonstige oben nicht genannte bäuerliche
Grundabgaben vorkommen, welche entweder nicht ständig, oder zwar ständig, aber in verän-
derlicher Größe zu entrichten waren, so wird der Jahresertrag nach dem Durchschnitt der letz-
ten 12 Jahre berechnet, davon das Geeignete in Abzug gebracht und der Rest mit 16 ver-
vielfacht.
)Behandlung der Gegenleistungen.
5. 31.
Berechnung des Jahreswerths der Gegenleistungen.
Gegenleistungen des Gefällberechtigten, welche mit dem Lehens= und Grundberrlichkeits-
Verhältniß im Allgemeinen zusammenhängen, wohin namentlich die Abgabe von Brenn= und
Bauholz, von Ziegeln und dergleichen gehören, sind auf ihren Jahreswerth in Geld zurück-
zuführen.
Bestunden sie in jährlichen firirten Leistungen, so wird der Werth nach den in Art. 11
des Gesetzes bestimmten Preisen berechnet. Solche Gegenleistungen, welche zwar jährlich ab-
zureichen waren, deren Größe aber nicht firirt war, werden nach dem Durchschnitt der letzten