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2) Sie entscheidet alle Streitigkeiten, welche sich über die Vollziehung der Ablösung,
mag diese durch die Vermittlung der Kasse oder ohne dieselbe geschehen, erbeben.
Die Ablösungs-Commisston hat von Amtswegen für die gesetzmäßige Vollziehung der
Gefällablösung thätig zu seyn und darf zu diesem Zweck auch ohne besonderes Begehren
alle Mittel benützen, deren Anwendung die Parthieen selbst zu begehren berechtigt gewesen
wären.
Den Betheiligten ist jevoch stets vollständige Gelegenheit zu geben, ihre Rechte selbst
zu wahren.
g. 34.
Ablösungs-Commissäre.
Die Ablösungs-Commission bedient sich zur Vollziehung der Ablösung der Bezirkspolizei-
ämter oder besonders in Gegenden — wo das Geschäft von bedeutenderem Umfang ist —
besonderer Commissäre.
Was daher in dieser Instruktion von den Bezirkspolizeiämtern gesagt ist, gilt auch für
die Commissäre und umgekehrt.
S. 35.
Competenz der Gerichte.
Streitigkeiten über das Recht auf den Bezug einer Abgabe und über den Umfang dieses
Rechts entscheiden die Gerichte.
Bei Streitigkeiten dieser Art haben die früheren Gefällberechtigten den Proceß zu führen,
und erst dann, wenn der Anspruch auf das Gefäll nach Eristenz und Umfang liquid gemacht
ist, treten die Ablösungs-Verhandlungen ein.
Wenn aber nach Festsetzung der Ablösungssumme Streitigkeiten über den Einzug der
an die Ablösungskasse übergebenen Zeitrenten oder über Ansprüche an die Ablösungskasse
entstehen, so ist die Führung solcher Processe Obliegenheit der Verwaltung der Ablösungskasse.
K. 36.
, Schätzungs-Verfahren.
Wenn die Abgabe in Absicht auf Exristenz und Umfang feststeht, aber zur Ausmittlung
der Ablösungssumme ein Schätzungs-Verfahren nöthig ist, wird dieses durch Sachver-
ständige, bei welchen die allgemeinen Erfordernisse vorausgesetzt werden, vorgenommen. Ehe
dieses Verfahren eingeleitet wird, sollen in der Regel die übrigen die Erledigung des Ab-
lösungs-Geschäfts bedingenden Punkte so vollständig als möglich erörtert seyn.