Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Bei andern Fragen entscheidet die Stimmen-Mehrheit. 
Ueber das Ergebniß der Schätzung wird eine Urkunde aufgenommen, welche zu den 
Ablösungsakten zu legen ist. Auf Verlangen erbalten die Betheiligten Abschriften. 
S. 40. 
Vervollständigung der Schätzung. 
Das Gutachten der Schätzer ist den Parthieen durch den Ablösungs-Commissär zu er- 
öffnen, und hiebei denselben, falls sie sich nicht sogleich mit dem Resultat der Schätzung 
einverstanden erklären, eine Frist von 15 Tagen anzuberaumen, binnen welcher ein Antrag 
auf Vervollständigung der Schätzung oder die Anfechtung der Schätzung bei dem Commissär 
ausgeführt werden muß. 
Die Versäumung dieser Frist schließt die Parthieen von dem Rechte der Anfechtung der 
Schätung aus. Ueber diese Folge der Versäumung der Frist sind die Parthieen zu be- 
lehren. 
Der Antrag auf Vervollständigung unterliegt dem Urtheil des Commissärs, welcher 
dieselbe auch von Amtswegen anordnen kann. Dieselbe Befugniß stebt auch der höheren Be- 
börde zu. 
K. 41. 
Anfechtung der Schätzung. 
Der Ausspruch der Schätzungs-Commission kann wegen formeller oder materieller 
Mängel, welche denselben unglaubwürdig machen, angefochten werden. Bloße Unzufrieden- 
beit mit dem Resultate kann das Recht auf eine neue Schätzung nicht begründen. 
Die Ablösungs-Commission entscheivet über die Anfechtung, und ordnet, im Falle sie 
die Beschwerde als gegründet erkennt, ein neues Schätzungsverfahren an, für welches die 
Vorschriften der #F. 37 und 38 gelten. 
Wenn erst in der Rekurs-Instanz (Art. 17 des Gesetzes) die Einleitung eines Schä- 
tzungsverfahrens zugelassen wird, so entscheidet die Rekursbehörde über die Anfechtung der 
Schätzung. 
K. 42. 
Kosten des Schätzungs-Verfahrens. 
Beim erstmaligen Schätzungs-Verfahren hat jede Parthie die Kosten zur Hälfte zu 
tragen. 
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