Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Hiezu sind die Betheiligten wenigstens 14 Tage vorher speciell vorzuladen, in Person 
oder durch schriftlich Bevollmächtigte zu erscheinen; den Gefällpflichtigen ist anzudrohen, daß 
im Ungehorsamsfall angenommen werde, sie anerkennen die Ansprüche der Berechtigten, so 
weit solche nicht nach den bereits bekannten Beweiemittelm als ungegründet sich darstellen, 
und sie haben keine Gegenleistungen zu fordern, welche nicht aus jenen Beweismitteln her- 
vorgehen. 
Leistungen und Gegenleistungen sind sofort durch gegenseitige Vernehmung der Interes- 
senten und unter Benützung der Lagerbücher, Lehenbriefe, Rechnungs-Dokumente 2c. fest- 
zustellen. 
Namentlich ist auch der Betrag des Verwaltungs-Aufwands auszumitteln, sowohl bei 
den in Natur erhobenen Blutzehnten (K. 1 lit. c 2) als auch bei den übrigen Bezügen, 
wenn, was diese betrifft, von den Parthicen Thatumstände geltend gemacht werden, aus 
welchen hervorgeht, daß das nach §. 1 in Rechnung zu nehmende, im einzelnen Fall zu hoch, 
beziehungsweise zu nieder wäre. 
Zu etwaigen weiteren Verhandlungen sind die Parthieen unter Anberaumung ange- 
messener kurzer Fristen vorzuladen, mit dem Bedrohen, daß im Ungehorsamsfall das thatsächliche 
Vorbringen der Gegenparthei, so weit dasselbe nicht bereits bestritten worden sey, als zuge- 
standen angenommen werde. 
Entsteht in irgend einer Beziehung Streit, so wird dessen gütliche Beilegung versucht. 
Insbesondere ist zu versuchen, die Größe der Ablösungssumme im Wege der Güte zu nor- 
miren. Auch ist in allen geeigneten Fällen auf Intercessson der Gemeinden binzuwirken. 
Endlich sind die Pflichtigen über die Zeit, in welcher sie die Ablösungssumme abzutragen 
wünschen, zu befragen. 
Ist ein Streit über das Recht auf eine Abgabe oder den Umfang derselben nicht durch 
Güte zu beseitigen, so erfolgt die Verweisung an die Gerichte. Hiedurch wird aber die 
Verhandlung in Betreff der übrigen Punkte, wenn solche möglich ist, nicht sistirt. 
. 48. 
Beweis-Einzug. 
Bleibt ein erheblicher Thatumstand (abgesehen von dem, was sich auf das Recht und 
dessen Umfang bezieht) bestritten, so sind die Parthieen unter Anberaumung einer angemessenen 
kurzen Frist zur Anzeige ihrer Beweis= und Gegenbeweiemittel aufzufordern.
	        
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