Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

530 
5) die Bemerkung, ob privatrechtliche Lasten im Sinne des Art. 14 des Gesetzes auf 
den abgelösten Gefällen ruhen, und wie solche abgefertigt werden, (im Falle ob- 
waltender Anstände sind diese kurz zu bemerken). ,- 
Wenn bei einzelnen Gefällen die Ermittlung der Ablösungssumme noch längere Zeit 
in Anspruch nehmen wird, so darf deßhalb die Zusammenfassung des Ergebnisses der Ab- 
lösungs-Verbandlungen über solche Gefälle, bei denen kein Hinderniß obwaltet, nicht aufge- 
balten werden. 
8. 51. 
Fortsetzung. 
Die von dem Ablösungs-Commissär abgefaßte Urkunde ist den Parthieen mit ver Auf- 
forderung vorzulegen, binnen vierzehen Tagen alle etwaigen Einwendungen dagegen vorzu- 
bringen, widrigenfalls sie mit denselben, so weit sie nicht bereits aus den Akten ersichtlich 
sind, ausgeschlossen werden. Wenn innerhalb der 14tägigen Frist Einwendungen vorgebracht 
werden, so leitet der Commissär die weitere Erörterung ein. 
Erklären sich beive Parthieen mit dem Entwurf des Ablösungs-Commissärs einverstan- 
den, so haben die Pflichtigen oder deren Vertreter, so wic die Berechtigten ihre Zustimmung 
auf der Urkunde durch ihre Unterschrift zu beurkunden. 
*½# 
Abschluß des Ablösungs-Geschäfts durch die Ablösungs-Commission. 
Nachdem die Verhandlungen geschlossen sind, übergibt der Ablösungs-Commissär die von 
ihm entworfene Ablösungs-Urkunde nebst sämmtlichen Verhandlungen der Ablösungs-Commis- 
sion, welche den Entwurf des Commissärs prüft, die etwa streitig gebliebenen Puukte ent- 
scheidet, die Ablösungssumme richtig stellt, und die an den Berechtigten von der Ablösungs- 
kasse abzugebenden Obligationen und Zahlungen bestimmt. 
Bei der Bestimmung der abgugebenden Obligationen ist darauf zu seben, daß aus jeder 
Serie gleich viele genommen werden. 
Bei kleineren Summen ist die Gleichbeit dadurch herzustellen, daß, wenn der niedrigste 
Betrag der Obligationen 100 fl. ausmacht, für eine Ablösungssumme von 100 fl. eine Obli- 
gation aus der drittten, bei 200 fl. aus der zweiten und vierten, bei 300 fl. aus der ersten, 
dritten und fünften, bei 400 fl. aus der ersten, dritten und fünften Serie und nach dem 
Loos eine weitere aus der zweiten oder vierten Serie zugetheilt wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.