Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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8. 55. 
Mittheilung von Urkunden-Abschriften an die Berechtigten und Pflichtigen. 
Sowohl die Berechtigten als die Mlichtigen erhalten vom Ablösungs-Commissär unent- 
geldlich je eine Abschrift der Ablösungs-Urkunde. 
Wünschen dieselben auch Abschriften der speciellen Verzeichnisse, auf welche in der Ur- 
kunde Bezug genommen ist, so können sie sich solche auf ihre Kosten fertigen lassen. 
8. 56. 
Abschlagszahlungen an den Berechtigten. 
Der Berechtigte kann, wenn die Verhandlung wegen Festsetzung des Ablösungskapitals 
über einen Verzinsungstermin dieses Kapitals hinaus (Art. 7 und 8 des Gesetzes und §. 9 
dieser Instruktion) sich verlängert, und wenn von den Pflichtigen Gefälle oder andere Ab- 
schlagszahlungen zur Ablösungskafse entrichtet worden sind, aus dieser Kasse die Bezahlung 
des verfallenen Zinses in dem von dem Ablösungs-Commissär ermäßigten Betrag desselben, 
in so weit als die bemerkten Kasseneinnahme hiezu ausreicht, in Anspruch nehmen. 
Die Zahlung geschieht durch das betreffende Cameralamt auf Anweisung des Ablösungs- 
Commissärs, welcher hiebei den nach dem zeitweiligen Stand der Verhandlung als unbe- 
stritten und gesichert erscheinenden Betrag des Ablösungskapitals zu Grund zu legen hat. 
#57. 
Abrechnung mit den Pflichtigen über Vorauszahlungen und Zinsrückstände. 
Sogleich nach endgültig festgesetztem Ablösungskapikal ist von dem Ablösungs-Commissär 
zwischen den Pflichtigen, welche Gefälle oder andere Abschlagszahlungen zur Ablösungskasse ge- 
liefert haben, und dem betreffenden Cameralamt über diese Leistungen der Pflichtigen, und 
die aus dem Ablösungskapital erwachsene Zinsschuld auf den nächst vorangegangenen Zins- 
verfalltermin, oder wenn ein solcher noch nicht eingetreten ist, auf ven Anfang des ersten 
Verzinsungsjahrs Abrechnung zu pflegen. Ein hiebei sich ergebender Ueberschuß der Leistungen 
der Pflichtigen über ihre Zinsschuld wird nebst dem zu 4 Procent zu berechnenden einfachen 
Interesse aus den überschießenden Leistungen von dem Ablösungskapital abgezogen; ein Ueber- 
schuß der erwachsenen Zinsesschuld aber, so fern die Pflichtigen ihn nicht auf der Stelle an 
die Kasse entrichten, dem Ablösungskapital hinzugerechnet. In der letztern Weise wird es 
auch mit der ganzen erwachsenen Zinsschuld gehalten, wenn von den Mlichtigen während der 
Ablösungsverhandlung keine Abschlagszahlung geleistet wurde.
	        
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