Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Das bienach richtig gestellte Ablösungskapital wird sofort von dem Ablösungs-Commissär 
nach Maaßgabe der festgesetzten Tilgungszeit, von welcher die seit dem Anfang des ersten 
Verzinsungsjahrs (§. 9) verflossene Zeit abzurechnen ist, in Zeitrenten zerschlagen, und eine 
hierüber und über die vorausgegangene Abrechnung aufgenommene, mit der unterschriftlichen 
Anerkennung des Cameralamts und der Mlichtigen versehene Urkunde an die Commission 
für die Verwaltung der Ablösungskasse eingesendet. 
8. 58. 
Abrechnung mit dem Berechtigten über Vorempfänge. 
Sollten die dem Berechtigten während der Dauer der Ablösungsverhandlung aus der 
Ablosungskasse bezahlten Zinse (§. 56) die nach dem endgültig festgesetzten Ablösungskapital 
wirklich verfallenen Beträge derselben übersteigen, so wird der Ueberschuß nebst den von der 
Empfangszeit an zu berechnenden einfachen vierprocentigen Interessen aus demselben von der 
den Berechtigten baar hinauszuzahlenden Summe unter 100 fl. (Art. 5 des Gesetzes), oder 
so weit er hiedurch nicht ausgeglichen werden kann, von den nächsten verfallenden Zinsen 
ezogen. 
abgezog 8. 59. 
Belohnung der Ablösungs-Commissäre. 
Die Belohnung der Ablösungs-Commissäre und der mit ihrer Geschäftsbesorgung ver- 
bundene Aufwand wird von der Staatskasse getragen. 
Die Einleitung der Ausbezahlung wird durch die Ablösungs-Commission vermittelt. 
Wenn aber durch Verzögerung von Erklärungen oder durch besondere Wünsche der Bethei- 
ligten u. dergl. ein Mehraufwand entsteht, so ist dieser von dem Urheber zu tragen. 
8. 60. 
Repartition der Abloͤsungssumme unter die einzelnen Ortseinwohner. 
Wenn die Gemeinde die Abloͤsung übernommen hat, oder auch ohne ihre Dazwischen- 
kunft die Ablösungssumme gegenüber dem Entschädigungsberechtigten nur gemeindeweise fest- 
gesetzt worden ist, haben sich die Ablösungs-Commissäre zu bemühen, gleichzeitig die Repar- 
tition der Ablösungssumme unter den einzelnen Ortseinwohnern zu Stande zu bringen, und 
bierüber einen bündigen Vertrag aufzusetzen. Erfordern jedoch die Verhandlungen über die 
Austheilung der Ablösungssumme unter die einzelnen Ortseinwohner längere Zeit, so ist 
die Leitung derselben dem Oberamte zu überlassen, und die Festsetzung der Ablösungssumme 
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