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Beispiel.
Aus. das Beispiel zu §. 1) hat Anfangs beabsichtigt, seine Ablösungsschuld von 1245 fl.
in 13 Jahren zu tilgen; er will nun aber, nachdem er die Rente von 124,679 fl. 9 Jahre
lang bezahlt hat, den Rest vollendo auf Einmal abtragen. Der jährliche Zins auf 1 fl. be-
trägt 0,04 fl.; aus 1245 fl. also 1245 K 0,04 = 40, fl.
Die Tilgungsrente ist daher = 124,670 — 49,8 = 74,879 fl., oder sehr nahe 74,88 fl.
Ihr Gesammtwerth nach 9 Jahren ist (nach Tab. II.) angewachsen auf 10,582705 K
74,88 — 792,44 fl.
So viel ist mithin am Kapital getilgt und der Rest beträgt 1245 — 792,44 = 452,50 fl.
oder 452 fl. 34 kr.
Rechnungsprobe: Wollte man den Kapitalrest von 452,50 fl. wieder in eine Rente auf die noch
übrigen 4 Jahre verwandeln, so hätte man denselben (nach Tab. I.) mit 0,27549 oder
nahezu mit 0,2755 zu multipliciren. Dadurch würde man 452,50 0,2755 = 124,680 fl.
d. h. die ursprüngliche Rente wieder erhalten.
5. 3.
Münscht der Rentenschuldner nach einiger Zeit eine Verkürzung oder Verlängerung der
ursprünglich bestimmten Tilgungsfrist (eine Verlängerung ist nur mit Zustimmung des Gläu-
bigers und nur dann möglich, wenn die Tilgungszeit ursprünglich auf weniger als 25 Jahre
bestimmt worden ist, indem die 25jährige Periode unter keinen Umständen überschritten wer-
den darf, vergl. §. 1), so muß nach dem in §. 2 gezeigten Verfahren berechnet werden, wie
viel bis zum Eintritt eines solchen Falles an der Ablösungsschuld bereits getilgt ist. Für den
Rest der Schuld wird sofort die der gewünschten Verkürzung oder Verlängerung des Termins
entsprechende neue Rente nach Tab. I. ermittelt.
Erstes Beispiel.
Verkürzung der Tilgungzzeit.
A (s. Beispiel zu §. 1) will nach vmaliger Zahlung seiner auf 13 Jahre berechneten
Rente von 124,679 fl. den Rest der Ablösungsschuld in 4, statt in 6 Jahren vollends ab-
tragen.
Unter der gedachten Rente sind (nach §. 2) an reiner Tilgungsrente enthalten 74,879 fl.,
deren Gesammtwerth (nach Tab. II.) in 7 Jahren angewachsen ist auf 74,879 X 7,808
591,394 fl.