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Seine Ablösungsschuld beträgt somit am Schlusse des 7. Jahres) noch 1245 — 591,394
653,606 fl., und um diesen Rest sammt Zinsen in 4 Jahren abzutragen, wird (nach Tab. I.)
eine Rente erfordert von 653,606 X 0,2755 = 180,068 fl. oder 180 fl. 4 kr.
Zweites Beispiel.
Verlängerung der Tilgungszeit.
A will nach neunmaliger Zahlung der Rente von 124,679 fl. den Rest in 7 Jahren
statt in 4 abtragen.
Am Schlusse des neunten Rentenjahres schuldet er noch 452,50 fl. (s. Beispiel zu S. 2);
um diese Summe sammt zuständigen Zinsen in 7 Jahren zu berichtigen, wird eine Rente
von 452,56 X 0,1666 = 75,390 fl. oder 75 fl. 24 kr. erfordert.
*'-
Will der Rentenschuldner im Verlauf der Tilgungszeit zwischen hinein eine außerordent-
liche Abschlagszahlung an seiner Kapitalschuld machen, ohne daß die ursprünglich bestimmte
Frist für die gänzliche Abzahlung dadurch verändert werden soll, so ist (wie in §. 2) zu be-
rechnen, wie viel bis zum Eintritt einer solchen Abschlagszahlung an der ursprünglichen Ab-
lösungsschuld getilgt ist. Dieser Betrag sowohl, als die Abschlagszahlung werden sofort vom
ganzen Kapital abgezogen, und dann berechnet man auf's Neue (nach Tab. I.), wie groß
die Rente seyn muß, damit der Rest des Kapitals in der noch übrigen Zeit abgetragen werde.
Will er aber durch die Abschlagszahlung eine Verkürzung der Tilgungszeit be-
wirken, so nimmt man, statt der an der ursprünglichen Tilgungsperiode noch übrigen Zeit,
die gewünschte kürzere Zeit in Rechnung.
Beispiel.
A (Beispiel zu §. 1) macht am Ende des neunten Rentenjahres eine außerordentliche
Einzahlung von 200 fl. und hält dabei an der ursprünglichen (13jährigen) Tilgungszeit fest.
Nach dem Beispiel zu 8. 2 beträgt seine Schuld nach Ablauf von 9 Jahren noch
452,50 fl. Durch die Abschlagszahlung von 200 fl. wird sie aber auf 252,50 fl. vermindert,
zu deren Abtragung, sammt zuständigen Zinsen, innerhalb der noch übrigen 4 Jahre (nach
Tab. I.) fernerhin nur noch eine jährliche Rente von 252,56 X 0,27540 = 69,577 fl. over
69 fl. 35 kr. erforderlich ist.
*) Da alle Renten vom Tag der Verkündigung des Gesetzes, 18. April 1848 an, laufen, so
schließt das Rentenjahr je mit dem 17. April.