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Zuvoͤrderst ist zu untersuchen, ob die angebotene Rente nicht zu gering ist; sie darf
nämlich in keinem Falle kleiner seyn, als diejenige, welche sich bei der Annahme eines
25jährigen Abzahlungstermins ergeben würde. Ist sie größer, so dividirt man sie durch die
abzulösende Summe, um den auf Abtragung eines Guldens tressenden Theil der Rente zu
erbalten, und sucht aus Tab. I. die entsprechende Zahl von Jahren. Da aber jener Quo-
tient in der Regel mit keiner der in der Tabelle stehenden Zahlen genau zusammentreffen
wird, so ist schließlich zu berechnen, wie viel zur Ausgleichung der ganzen Abzahlung auf
die zuletzt entrichtete Jahresrente zu schlagen oder von ihr abzuziehen ist.
Beispiel.
Es habe D die Summe von 700 fl. abzulösen, und will dieß durch eine Zeitrente von
60 fl. bewerkstelligen.
Da zur Abtragung dieser Schulosumme in 25 Jahren eine Jahrrente von nur 700
0,064012 = 44, 808 fl. erfordert würde (Tab. I.), so ist die angebotene Rente annehmbar.
Wird zur Abtragung von 700 fl. jährlich 60 fl. bezahlt, so wird zur Abtragung eines
Guldens jährlich ossns4 fl. verwendet. Man suche nun in der zweiten Spalte der
Tab. I. die nächstgroße Zahl auf, welche hier 0,085820 ist und auf einen 16jäbrigen Ab-
zahlungstermin hinweist. Da aber die wirklich eingezahlte Rente zur Abtragung eines Gul-
dens kleiner ist, als diese in der Tabelle stehende Zahl, so wird mit Ablauf der 16 Jahre
die volle Schuld von 700 fl. noch nicht ganz getilgt seyn; und in der That berechnet
sich der Gesammtbetrag der getilgten Summe auf 32 T 21,824531 = 698,384 fl. (vergl. S. 2).
Es sehlen demnach noch 700 — 698,384 fl. = 1,616 fl. oder 1 fl. 37 kr., und die letztjährige
Rente hat folglich 61 fl. 37 kr. zu betragen.
(Einen Fall, wo die letzte Rente zu vermindern ist, wird das Beispiel des nächsten Para-
graphen bringen.)
S. 6.
Hat der Rentenschuldner eine gewisse Rente (gleichviel ob er anfänglich die Zeit oder
die Größe der Rente vorausbestimmte) mehrere Jahre hindurch bezahlt, und leistet er nun
eine außerordentliche Einzahlung unter der Bedingung, daß seine bisherige Rente unverändert
bleibe, so berechnet sich die noch übrige Zeitdauer dieser Rentenzahlung auf äbnliche Art,
wie vorhin.