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Am Ende des 9ten Jahres hat man durch Zinszuschlag: 168,120 fl.
Rente: 124,679.
Rest: 43,442 fl.
Dieser wächst während des zehenten Jahrs auf 45,179 fl.
Obgleich durch diesen Betrag die zehente Jahresrente nicht gedeckt wird, so vermindert sie sich
doch auf
124,679 — 45,179 = 79,5 fl.
wie oben.
Diese Rechnungsweise, welche bei längeren Zeiträumen zu mühselig wäre, kann wenigstens
zur Bestätigung der durch die Tabelle gewonnenen Resultate dienen.
G. 11.
Bestimmt der Rentenschuldner eine außerordentliche Einzahlung zum Theil für eine Ab-
schlagszahlung an der Schuld, zum Theil zu einer Vorausbezahlung bevorstehender Renten,
so sind zwei Fälle zu unterscheiden.
1) Der Schuloner gibt an, wie viel er von seiner Einzahlung für den ersten Zweck
verwendet wissen will, und verlangt zu erfahren, für wie viel Jahre der Rest seine Rente
decken wird.
2) Der Schuldner nennt die Zahl der Jahre, in denen er mit der Rentenzahlung aus-
setzen will, und wünscht den Mehrbetrag seiner außerordentlichen Einzahlung am Schuld-
kapital abgeschrieben.
ad 1) Man berechnet (nach §. 2) wie viel zur Zeit der außerordentlichen Ein-
zahlung an der Schuld getilgt ist, und zieht diesen Betrag sammt der zu einer Abschlags-
zahlung bestimmten Summe von dem ursprünglichen Schuldkapital ab. Will der Schuldner
seine bisherige Rente beibehalten oder eine beliebige neue Rente festsetzen, so findet man die
fernere Zeitdauer der Rentenzahlungen nach §. 5. Will er aber die anfänglich festgestellten
Abzahlungstermine festhalten, oder bestimmt er selbst einen beliebigen Termin (innerbalb der
Grenzen des Ablösungs-Gesetzes), so ermittelt man die neue Rente nach §. 3.
Ist über den Betrag der künftig zu zahlenden Rente entschieden, so findet man die Zeit,
während welcher diese Rente durch den andern (für eine Vorauszahlung bestimmten) Theil
der außerordentlichen Einlage gedeckt wird, nach §. 9.
ad 2) Nachdem B. eine Rente von 42 fl. 8 Jahre lang entrichtet hat, macht er eine
außerordentliche Einzahlung von 150 fl., und will während der nächsten 3 Jahre mit Be-
zahlung seiner Rente aussetzen. Der Ueberschuß obiger Einzahlung über die Deckung dreier
Jahrrenten soll als Abschlagszahlung am Schuldkapital in Rechnung gebracht werden, ohne
daß die Rente selbst eine Aenderung erfährt.