Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Beilage IHI. 
Anleitung zur Berechnung des Werths abzulösender Bauholzgerechtig-= 
keiten. (Zu §F. 31 der Instruktion.) 
Wenn auf den nach Maaßgabe des Gesetzes vom 14. April 1848 aufgebobenen und 
abzulösenden Gefällen die Verbindlichkeit zur Abgabe von Bauholz als Gegenleistung an die 
Mlichtigen haftet, so ist die Berechnung des Werths dieser Gegenleistung, wofern nicht be- 
sondere, eintretenden Falls näher auszuführende Umstände eine Abweichung begründen, nach 
folgenden Vorschriften vorzunehmen. 
G. 1. 
Die Cntschädigung für die Ablösung oder Aufhebung einer Bauhbolzberechtigung soll in 
sich begreifen: 
1) den Werth des zum nächsten Neubau sowohl, als zu den bis dahin noch vor- 
kommenden Ausbesserungen erforderlichen Gerechtigkeitsholzes; 
2) ein Kapital, welches an Zinsen und einfachen Zinsen daraus, in jeder der vom 
nächsten Neubau anfangenden Wiederkehrs-Perioden eine Summe gewährt, die dem 
in jeder solchen Periode erforderlichen Aufwand für Gerichtigkeitsholz zum Neubau 
und Ausbesserungen gleichkommt. 
g. 2. 
Zu dieser Werthsermittlung wird erfordert: die Kenntniß 
a) des Umfangs der Berechtigung; 
b) der wahrscheinlichen Dauer der einzelnen Gebäude von einem Neubau zum andern, 
und der in die Zwischenzeit fallenden Ausbesserungen; 
c) der Größe des jedesmaligen Erfordernisses an Gerechtigkeitsholz zu Neubau und zu 
Ausbesserungen oder Reparationen. 
8. 3. 
In Ansehung des Umfangs der Berechtigung ist aus den vorhandenen Lagerbüchern, 
Lehenbriefen, Rechnungen und sonstigen Urkunden insbesondere nachzuweisen, ob die Berech- 
tigung auf alle aus Holz bestehenden Tbeile eines Gebäudes oder nur auf bestimmte ein- 
zelne Theile oder Quoten des ganzen Gebäudes sich erstreckt, ob sie nur Tannen= oder auch
	        
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