Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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Eichenholz, nur eigentliches Bauholz, oder auch Schnittwaaren zum Gegenstand hat, und ob 
sie überdieß noch den Bezug anderer Materialien, Ziegel 2c. begreift, welche vorkommenden 
Falls in die Ablösung einzuschließen sind. 
K. 4. 
Die Dauer der Wiederkehrsperioden der Ausbesserungen und Neubauten ist, wenn sich 
nicht aus mehreren vorangegangenen Fällen eine Durchschnittszahl zieben läßt, oder wenn 
diese Durchschnittszahl keinen sichern Anhaltspunkt gibt, durch Schätzung auszumitteln, bei 
welcher folgende Umstände ins Auge zu fassen sind: 
der bauliche Zustand des Gebäudes, ob der untere Stock von Stein oder Holz, oder 
theilweise von Stein und Holz u. s. w.; die mildere oder rauhere Gegend; die gün- 
stigere oder ungünstigere Lage, ob auf trockener oder feuchter Stelle, in der Niede- 
rung gegen die Einflüsse der Witterung mehr geschützt, oder in der Höhe derselben 
mehr ausgesetzt; die bessere oder schlechtere Bauart, die Art der Dachkonstruktion, 
ob mit oder ohne Walmen, und im letztern Falle, ob mit steinernen oder hölzernen 
Giebeln; die Dachbedeckung; die Beschaffenheit der Baumaterialien (Steine, Back- 
steine, Eichen-, Tannenholz 2c.), welche in den verschiedenen Gegenden zum Bauen 
verwenvet werden. 
8. 5. 
Nach diesen Anhaltspunkten ist zunächst auszumitteln: 
a) wie viel Jahre das in Frage stehende Gebäude bei sorgfältiger Unterhaltung noch 
dauern könne; und 
b) ob überhaupt, wie oft und nach welchen Zeitabschnitten in der Zwischenzeit bis zum 
nächsten Neubau bauliche Ausbesserungen, zu welchen Gerechtigkeitsholz u. dergl. 
abzugeben wäre, erforderlich seien, und wie viel die jedesmalige Abgabe betragen 
dürfte; sodann ist erst 
) die Wiederkehrsperiode der künftigen Neubauten vom nächsten Neubau an, und die 
Zahl der innerhalb dieser vorkommenden Ausbesserungen zu bestimmen. 
Bei Annahme der Zeitdauer bleiben Zerstörungen durch Brand unberücksichtigt. 
S 6. 
Ist die wahrscheinliche Dauer eines Gebäudes bis zum nächsten Neubau ausgemittelt, 
so wird das zu letzterem abzugebende Bauholz und etwaige sonstige Materigl nach seiner 
Menge und Beschaffenheit einzeln aufgenommen und verzeichnet, das Holz nach einem drei-
	        
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