Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

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BeilagelIV. 
Formular und Anweisung zur Fertigung der Ablösungs-Urkunden. 
(Zu §. 50 der Instruktion.) 
Oberunt: 
Gemeinde . .... 
DDen 
Ablösungs-Urkunde. 
Auf den Grund der Bestimmungen des Gesetzes vom 14. April 1848, betreffend die 
Beseitigung der auf dem Grund und Boden haftenden Lasten hat (baben) 
N. N. g ....... 
(Bei einer größeren Anzahl von Pflichttigen, deren namentliche Aufführung in der Urkunde 
lästig wäre, kann gesagt werden:) 
(die in dem beiliegenden Verzeichnisse genannten . Gütberbesitzer aus dem hiesigen 
Gemeinde-Bezirk.) 
abgelöst: 
(Hier muß nun das Gefäll und das Gut, auf dem die Akgabe haftet, kurz bezeichnet 
werden. Wenn in der Urkunde der Raum nicht zureicht, so kann sich auf ein beizulegendes 
Verzeichniß berufen werden, in welchem unter dem Namen eines jeden Blichtigen dessen 
Schuldigkeit und die Zerschlagung derselben in Zeitrenten bemerkt werden muß.) 
wofür die Ablösungsschuldigkeit sich auf —2 
beläuft. 
Der Ablösende hat (die Ablösenden haben) hierfür zur K. Ablösungskasse (Gemeindepfleg, 
Stiftungspfleg, Cameralamt 2c.) zu zahlen: 
(Hier wird, wenn die Urkunde nur für einen oder wenige Pflichtige auszuferligen ist, das 
Ablösungs-Capital nebst dem Termin, von welchem an dasselbe zu verzinsen ist, eingesetzt.) 
Wenn aber die Urkunde für eine größere Anzahl Pflichtiger ausgestellt wird, so lautet 
der Eintrag: 
„die in dem beiliegenden Verzeichnisse unter dem Namen jedes Pflichtigen benannte 
Summe.“
	        
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