Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1848. (25)

95 
15. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Mittwoch den 22. März 1848. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Konigliche Verordnung, ein Verbot der Ausfuhr von Pferden über die Jollvereins- 
Grenze betreffend. 
  
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnung, 
ein Verbot der Ausfuhr von Perden über die Zollvereins-Grenze betreffend. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Im Einverständnisse mit anderen Staaten des Zoll-Vereins haben Wir, nach Anhö- 
rung Unseres Geheimen-Rathes, beschlossen und verordnen, wie folgt: 
8. 1. 
Auf den Grund des Art. 3 des Zollgesetzes vom 15. Mai 1838 wird die Ausfuhr 
von Pferden über die Zollvereins-Grenze auf sechs Monate verboten. 
#K#. 2. 
Uebertretungen dieses Verbotes werden als Contrebande in Gemäßheit des Zollstraf- 
gesetzes vom 15. Mai 1838 geahndet.
	        
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