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gehalten werden, als unter jener Entschädigung Ablösungsschillinge für die auf ihren eigenen
Gütern gelegenen Lasten begriffen sind.
Art. 7.
In Beziehung auf die allgemeine gesetzliche Verpflichtung zur Theilnahme an dem Auf-
wand für Kirche und Schule findet eine Ausnahme zu Gunsten des bisher exemten standes-
berrlichen und ritterschaftlichen Adels fernerbin nicht statt.
Art. 8.
Von der Amts= und Gemeindesteuer sind ihres Verbands mit den Körperschaften unge-
achtet befreit:
1) alle Gebäude und Grundstücke, welche ihrer Hauptbestimmung nach zu öffentlichen
Zwecken dienen, ohne dem Eigenthümer einen ökonomischen Nutzen abzuwerfen;
2) die in der Krondotation begriffenen K. Schlösser sammt den dazu gehorigen Gärten
und Anlagen.
Art. 9.
Die auf Rechnung des Staats betriebenen Salinen und Hüttenwerke, so wie der Ei-
senbahnbetrieb, werden zwar nicht zu der Gewerbesteuer in den Gemeinden, in welchen der
Betrieb stattfindet, beigezogen; dagegen haben die betreffenden Gemeinden und Amtskörper-
schaften das Recht, sowohl die bei solchen Anstalten befindlichen Gebäude, als auch die dazu
gehörende Grundfläche, mag letztere angebaut seyn oder nicht, verhältnißmäßig mit Grund-
und Gebäude-Steuer zu belegen.
Art. 10.
Die Kosten der Einschätzung und Catastrirung der in den Gemeindeverband einzuver-
leibenden Realitäten sind zur Hälfte von der betreffenden neuen Gemeinde und zur Hälfte
von der Amtskörperschaft zu tragen. An dem Kostenantheil der Gemeinve haben die neu ein-
verleibten Gegenstände nach Maaßgabe der künftig auf sie fallenden Quote des Gemeinde-
aufwands beizutragen.
Art. 11.
Die bisherige Einrichtung, vermöge welcher der Betreff der eremten Realitäten an der
Staatssteuer und den Amtsvergleichungskosten auf deren Besitzer von der Amtskörperschaft
unmittelbar vertbeilt wurde und auch unmittelbar an die Amtspflege abgeliefert werden
mußte, hört mit dem 30. Juni 1849 auf, und es haben sofort die Exemten auch in dieser
Beziehung in den Gemeindeverband einzutreten.