Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Dagegen können aus besonderen Gründen zur Beförderung öffentlicher Interessen zeit- 
liche Befreiungen von Staats= oder Gemeinde-Anlagen, odver Verminderung der Beitrags- 
pflicht auf die Dauer von höchstens zwanzig Jahren bewilligt werden. 
Art. 21. 
Die Einverleibung der bisher vom Gemeinde= und Amtskörperschafts-Verbande befrei- 
ten Realitäten in die Gemeinden und Amtskörperschaften (Art. 1) geschieht unter der Lei- 
tung einer von den Ministerien der Justiz und des Innern niederzusetzenden Commission 
durch die Oberämter. 
Sind die Betheiligten mit der durch das Oberamt vorgeschlagenen Normirung des 
Verhältnisses einverstanden, so ist die hierüber abzufassende Urkunde der Commissson zur 
Genehmigung vorzulegen, welche nur dann zu versagen ist, wenn gesetzliche Bestimmungen 
verletzt sind. 
weit dieses der Fall ist, so wie dann, wenn die Betheiligten mit dem Vorschlag 
des Oberamts nicht zufrieden sind, entscheidet die Commisston über das neu eintretende Ver- 
hältniß. Gegen die auf Rechtsfragen sich beziehenden Entscheidungen der Commission kann 
von ven Betheiligten binnen dreißig Tagen von der Eröffnung an Revision nachgesucht wer- 
den. Zu diesem Zweck ist die Commission vurch zwei weitere Mitglieder aus den Departe- 
ments der Justiz und des Innern zu verstärken. 
Als betheiligt sind außer den Eigenthümern sämmtliche an das bisher befreite Grund- 
stück angrenzenden Gemeinden, beziehungsweise Theilgemeinden, anzusehen, und daher über 
die vorzunehmende Einverleibung zur Erllärung aufzufordern. 
rt. 22. 
Die Feststellung der Entschädigungs-Summen für privatrechtliche Steuer-Befreiungen 
und für die Außfhebung der bisherigen Aversal-Beiträge steht, so weit sich die Betheiligten 
nicht selbst darüber vereinigen, und zwar in Streitfällen nach vorgängigem gerichtlichem Er- 
kenntnisse über die rechtliche Eigenschaft des Befreiungstitels (Art. 14 u. 16), dem Oberamte in 
erster Instanz zu. Beschwerden über die Entscheidung des Oberamts sind durch die in Art. 21 
genannte Commission endgültig zu erledigen. 
Die Beschwerde muß jedoch binnen dreißig Tagen von der Eröffnung an gerechnet bei 
dem Oberamte oder der Commission angebraht werden, widrigenfalls dieselbe unstatthaft ist. 
rt. 23 
* den vorstehenden Bestimmungen entgegenstehenden Gesetze und Verordnungen find 
aufgehoben. 
Unser Ministerium des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Ludwigsburg den 18. Juni 1849. 
Wilhbelm. 
Der Chef des Departements des Innern: 
uvernoy. 
Auf Befehl des Königs, 
der Cabinets-Direktor: 
Maucler. 
Gedruck del G. Hassel#rink. 
  
 
	        
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