Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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IU. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Bekanntmachung, betreffend die bevorstehende Wahl von Volksvertretern. 
In dem Gesetz, betreffend die Einberufung einer Versammlung von Volksvertretern zur 
Berathung einer Revision der Verfassung, werden alle diejenigen volljährigen Staatsbürger, 
welche in dem der Wahl vorhergegangenen Finanzjahre zu der direkten Staatssteuer, einschließ- 
lich der Capitalien= und Besoldungs-Steuer, beigetragen haben und im laufenden Finanzjahre 
noch beitragen, für wahlberechtigt erklärt. Der Nachweis der Steuerzahlung läßt sich in Be- 
ziehung auf die Grund-, Gefäll-, Gebäude= und Gewerbe-Steuer, ferner hinsichtlich ver Steuer 
aus Besoldungen und aus den durch Fasston erhobenen Capitalien durch die vorhandenen 
amtlichen Verzeichnisse führen. Dagegen fehlt es an Verzeichnissen verjenigen Gläubiger 
öffentlicher Kassen, deren Capital-Steuer durch die Verwaltungen dieser Kassen abgetragen 
wird. Damit nun kein wahlberechtigter Staatsbürger wegen mangelnden Nachweises der 
Steuer-Entrichtung von dem Wahlrechte ausgeschlossen wird, ergeht an diejenigen Wahlmän- 
ner, welche ihr Wahlrecht allein auf die Entrichtung einer Steuer aus Capitalien grün- 
den, welche bei öffentlichen Kassen angelegt sind, und nicht fatirt werden, die Aufforderung, 
bei Zeiten sich von der Verwaltung derjenigen Kasse, welche die Steuerzahlung durch Ab- 
zug an dem Zins beforgt, ein Zeugniß darüber ausstellen zu lassen, daß sie im Laufe des 
Finanzjahres 182 3 Capitalsteuer entrichtet baben, und noch fortwährend im Besitze des be- 
steuerten Capitals sind. 
Alle Diejenigen, welche neben der Steuer aus Capitalien, die nicht zu fatiren sind, 
noch außerdem aus irgend welchen Objekten zu der direkten Staatssteuer beitragen, haben 
nicht nöthig, sich diesen Beweis ihrer Wahlberechtigung zu verschaffen. 
Stuttgart den 1. Juli 1849. Duvernoy. 
Unter Beziehung auf die Bekanntmachung des K. Justiz-Ministerium vom 8. Nov. v. J. 
wird das achtzehente Stück des Reichs-Gesetz-Blattes hier angeschlossen. 
  
  
Gedruckt bei G. Hasselbrint.
	        
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