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Wenn zwischen Solchen, welche bereits Mitglieder des Gemeinderaths sind, ein bindern-
des Schwägerschafts-Verhältniß entsteht, tritt der Jüngere aus, wenn nicht der Aeltere frei-
willig ausscheidet.
Eine Dispensation von vorstehenden Bestimmungen (Art. 7 und 8) kann nur auf den
Antrag des Gemeinveraths und Bürger-Ausschusses, und nur, wenn der zu Dispenstrende
durch mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen in den Gemeinderath gewählt wor-
den ist, von dem Oberamte ertheilt werden.
Art. 9.
Die Wahl der Gemeinderäthe ist jeresmal im Monat December vorzunehmen.
Für den Beginn der Wahl ist in jeder Gemeinde durch Beschluß des Gemeinderaths
und Bürger-Ausschusses ein Tag bleibend zu bestimmen.
Die Vornahme der Wahl ist in allen Gemeinden mindestens acht Tage zuvor mit Be-
stimmung des Zeitpunkts der Eröffnung und des Schlusses der Wahlhandlung in der Ge-
meinde öffentlich bekannt zu machen, und zugleich eine Frist zur Anbringung von Einsprachen
gegen die zu fertigende Wählerliste bei dem Gemeinderathe anzuberaumen.
Die Wählerliste wird von dem Ortsvorsteher, unter Zuziehung des Gemeindepflegers,
des Obmanns des Bürger-Ausschusses und des Nathsschreibers abgesaßt, und von der ob-
gedachten Bekanntmachung an bis zum Schlusse der für Einsprachen anberaumten Frist zur
öffentlichen Einsicht auf dem Ratbhause oder in einem sonst geeigneten Lekale niedergelegt.
Die Frist für Einsorachen darf nicht früher als am Schlusse des dritten Tags vor dem Be-
ginne der Wahl cndigen. Die Versäumniß rieser Frist zieht für den in die Wäbhlerliste nicht
Ausgenommenen den Verlust des Stimmrechts für vie betreffende Wahlhandlung nach sich,
es wäre denn, daß der Wahlberechtigte aus offenbarem Versehen der Wahl-Commission in
die Liste nicht aufgenommen worden wäre. Ueber die bei dem Gemeinverathe anzubringen-
den Einsprachen hat rieser vor dem Schlusse der Wahlhandlung Bescheid zu geben.
Art. 10.
Die Wahl wird unter Leitung einer Commissten, bestehend aus dem Gemeindevorsteher,
dem ersten Gemeinderath (nach der Sitzordnung) und dem Obmann des Bürger-Ausschusses
vorgenommen. Im Falle der Verhinderung des letzteren hat dasjenige Mitglied der älte-
ren Hälfte des Collegiums, welches bei der Wahl die meisten Stimmen erhalten hat, für
ihn einzutreten.