Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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18) Menschenraub (Art. 274); 
19) widerrechtliches Gefangenhalten im Falle des Art. 275, Ziff. 1 und in den unter 
diese Ziffer fallenden schweren Fällen des Art. 277; 
20) Entführung im Falle der Ziff. 1 des Art. 278; 
21) Nothzucht (Art. 295—296); 
22) Verführung zur Unzucht Art. 297, falls nicht der letzte Fall des ersten Absatzes 
zutrifft; 
23) Blutschande im Falle der Ziff. 1 des Art. 301; 
24) Doppelehe im Falle der Ziff. 1 des Art. 304; 
25) Raub, Art. 312; 
26) Erpressung (Art. 314, Ziff. 1 und Art. 315); 
27) Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und Fälschung, insofern auf diesen Verbrechen 
nach den Umständen des einzelnen Falles Zuchthausstrafe steht; 
28) Betrug beim Schuldenwesen im Falle des Art. 322, Ziff. 5 (Art. 362); 
29) betrügerischer Bankerott (Art. 366); 
30) Brandstiftung (Art. 378); 
31) Anzündung anderer Gegenstände (Art. 380); 
32) Vergistung von Weiden, Teichen u. s. w. im zweiten Falle des Art. 389 und im 
gleichen Falle der Verbreitung einer Viehseuche (Abs. 3 vieses Artikels); 
33) in den Fällen des Art. 2—3 des Gesetzes vom 2. Oktober 1845 in Betreff der 
gerichtlichen Bestrafung Derjenigen, welche den Transport auf Eisenbahnen gefährden 
(Reg.Blatt S. 385); 
IV. diejenigen Dienstverbrechen der in Art. 399, Ziff. 1— 4, 6 des Strafgesetzbuches 
genannten Personen, auf welchen nach den Umständen des einzelnen Falls Arbeitshausstrafe 
steht. 
Art. 2. 
Die Zuständigkeit der Schwurgerichtshöfe ist jedoch ausgeschlossen, wenn den Schuldi- 
gen das in Art. 1 festgesetzte Strafmaaß nicht wegen des Verbrechens an sich, sondern 
wegen Zusammenflusses mehrerer Verbrechen oder wegen Rückfalls treffen kann. 
Art. 3. 
Wegen des Zusammenhangs mit einem vor die Schwurgerichtshöfe gehörigen Ver- 
brechen verfahren dieselben zugleich gegen sämmtliche Theilnehmer oder gegen diejenigen
	        
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