Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Die Ladung enthält Ort, Tag und Stunde für die Eröffnung der Sitzungen und die 
Angabe des Strafnachtheils, welcher den Ausbleibenden trifft. 
Art. 79. 
Mit der Beendigung der Sitzungen des Schwurgerichtshofs verliert die Vierteljahrsliste 
der Geschworenen ihre Wirkung. 
Art. 80. 
Jeder Geschworene der seine Obliegenheit erfüllt hat, erhält, wenn sein Wohrsttz 
weiter als zwei Poststunden von dem Sitzungsorte entfernt ist, auf Verlangen eine Ent- 
schädigung der Reisekosten, deren Betrag durch Regierungs-Verordnung festgesetzt wird. 
Art. 81. 
Die Bestechung der Geschworenen ist nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches 
Art. 159, 407—408 zu beurtheilen. 
Jede Geschenkannahme von einer Partei gilt als Bestechung. 
Eben so wenig ist es den Geschworenen gestattet, eine Entschädigung für den Aufwand, 
welchen der Dienst der Geschworenen ihnen auferlegt, von dritten Personen anzunehmen. 
Die Annahme sowohl als das Geben einer solchen Entschädigung wird nach Maaßgabe 
der Ziff. 2 des Art. 159 des Strafgesetzbuches bestraft. 
II. Absch nitt. 
Von der Art, das Schwurgericht zu bilden und zu berufen. 
Art. 82. 
Das Schwurgericht wird durch zwölf Geschworene gebildet. 
Art. 83. 
Die Liste der Haupt= und Ergänzungs-Geschworenen ist dem Angeklagten an dem Vor- 
mittage des Tags bekannt zu machen, welcher dem Beginne der Verhandlungen über die 
Anklage gegen ihn unmittelbar vorgeht. 
Geschieht die Bekanntmachung später, so ist sie nichtig mit Allem, was darauf 
gefolgt ist. 
Einem nicht verhafteten Angeklagten oder seinem Vertheidiger ist die Liste auf sein 
Verlangen mitzutheilen.
	        
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