Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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über die Nichtigkeitsbeschwerde erkennen, muß aber binnen Monatsfrist seine Entscheidung 
ertheilen. 
Art. 208. 
Sobald der General-Staatsanwalt die Akten einer Strafsache empfangen hat, muß er 
binnen kürzester Frist dieselben prüfen, sie wenn es nöthig, vervollständigen, und sodann dem 
Päsidenten des Cassationshofs Behufs der Bestimmung eines Termins zur öffentlichen Ver- 
handlung vorlegen. Kommt die Rechtfertigungsschrift erst nach dieser Vorlegung ein, so 
findet sie keine Berücksichtigung mehr. 
Art. 209. 
Der Präfddent bestellt einen der Räthe des Cassationshofes als Referenten, welcher an 
dem zur Verhandlung der Sache bestimmten Termin in der öffentlichen Sitzung Vortrag 
erstattet, ohne jedoch seine rechtliche Ansicht kund zu geben. 
Art. 210. 
Die Anberaumung des Termins wird, mindestens drei Tage vor der Verhandlung mit- 
telst Anschlags in dem Sitzungssaale und auf der Gerichtsschreiberei des Cassationshofes, 
und durch besondere Ladungen an den General-Staatsanwalt und an den von dem Ange- 
klagten oder Verurtheilten aufgestellten Vertheidiger bekannt gemacht. 
Ist der Angeklagte verhaftet, so kann er nicht verlangen, an den Verhandlungen Theil 
zu nehmen. 
Art. 211. 
Nach erstattetem Vortrage des Referenten wird zuerst diejenige Partei gehört, welche 
die Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat, und dann die andere Partei vernommen. 
Hat sowohl der Angeklagte als der Staatsanwalt die Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, 
so erhält zuerst der Angeklagte oder sein Vertheidiger das Wort zur näheren Ausführung 
der Beschwerde. 
Hält der Cassationshof die Sache für genügend aufgeklärt, so kann er den Schluß der 
Verhandlung aussprechen. 
Doch geböhrt jedenfalls dem Angeklagten oder seinem Vertheidiger das Recht der letz- 
ten Aeußerung. 
Art. 212. 
Die Nichtigkeitsklagen kommen zur Verhandlung und werden entschieven, wenn auch 
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