Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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den Revisor Rechfuß bei dem Steuer-Collegium, seinem Ansuchen gemäß, wegen 
vorgerückten Alters und leidender Gesundheit in den Ruhestand gnävigst versetzt. 
Sodann haben Höchstdieselben vermöge höchsten Dekrets vom 15. d. M. den 
dem Oberamtsgerichte Riedlingen zugetheilten bisherigen fürstlich Thurn und Taris'schen 
Amtegerichts-Aktuar und Notar Schäffer von Buchau zum Justiz-Assessor zu ernennen, 
die erledigte Aktuarsstelle bei dem Oberamtsgerichte Schorndorf dem Referendär erster 
Classe, Beyerle von Weil der Stadt, Oberamts Leonberg, 
die neu errichtete zweite Aktuarsstelle bei dem Oberamtsgerichte Neresheim dem Refe- 
rendär erster Classe, Dr. Georgii von Calw, und 
die erledigte Stelle eines Reallehrers in Ehningen dem Reallehrer Kittel in Ißuy zu 
übertragen geruht. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Entschließung vom 20. d. M. 
den dem dritten Infanterie-Regiment aggregirten Obersten, Grafen zur Lippe, auf sein 
Ansuchen, wegen körperlicher Dienstuntüchtigkeit mit dem gesetzlichen Ruhegalt in das K. 
Epren-Invaliden-Corps aufgenommen, wie auch 
in Folge höchster Entschließung von demselben Tage Sich bewogen gefunden, Höchst- 
Ihren Adjutanten, Oberstlieutenant Fürsten Hugo v. Hohenlohe-Oehringen, zum 
Obersten gnädigst zu ernennen. 
Vermöge höchster Entschließung vom 22. d. M. haben Seine Königliche Maje- 
stät die erlevigte Präceptoratsstelle in Tuttlingen dem bisherigen Rektoratsverweser in Nür- 
tingen, Gaupp, gnädigst übertragen. 
Die von dem Grafen v. Rechberg dem Parrverweser Carl Dolfinger in Klein- 
süßen ertheilte patronatische Nomination auf die Pfarrstelle daselbst ist unter dem 21. d. M. 
landesherrlich bestätigt worden. 
II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Des Justiz -Ministerium. 
Verfügung, betreffend die Vollziehung des Gesetzes über die Aufhebung des befreiten Gerichts- 
standes in Sachen der willkührlichen Gerichtsbarkeit in der Stadt Stuttgart. 
Unter Beziehung auf den Art. 1 und 6 des Gesetzes über die Aufhebung der befreiten
	        
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