Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 2. 
Eine weitere Anforderung fruͤherer leibeigenschaftlicher Leistungen oder einer Entschaͤdigung 
für dieselben ist unter keinem Vorwande, auch nicht unter dem Titel der früheren Erb- 
unterthänigkeit oder Landeshörigkeit, oder unter dem Titel der Real-Leibeigenschaft gestattet. 
Hieher sind namentlich die auf Absterben eines Gefällpflichtigen aus dessen beweglichem 
oder dem Gesammtnachlasse erhobenen Abgaben zu rechnen, wogegen die Frage, ob die in 
Procenten des Gutswerths bestehenden Sterbfalls-Abgaben unter einen der im ersten Ab- 
satze dieses Artikels genannten Titel fallen, im Streitfalle der richterlichen Entscheidung unter- 
stellt bleibt. 
Der in Art. 30 des Gesetzes vom 29. Oktober 1836 auf die Versäumung der Frist 
für die Anmeldung leibelgenschaftlicher Leistungen gesetzte Rechtsnachtheil ist aufgehoben und 
demnach den Pflichtigen gestattet, die leibeigenschaftliche Natur solcher Leistungen, sey es durch 
eine Klage oder eine Einrede, zu behaupten. 
Art. 3. 
Ohne Entschädigung sind weiter aufgehoben: 
1) der ven Grunvherrn bisher zugestandene Bezug von Bürger= und Beisitzer-Annahme- 
Gebühren, von Bürger= und Beisitz-Steuern, von Recognitions-Gebühren, Wohnsteuern, Haus- 
genossen-, Herberg-, Stübles-Gelvern, von Schutz= und Schirm-Gelvern, und allen sonstigen 
für das Wohnen an einem gewissen Ort entrichteten Gebühren; 
2) alle sonstigen aus dem guts= und schutz-Herrlichen oder einem Unterthanen-Verbande 
sließenden persönlichen Abgaben, mögen dieselben unmittelbar von Einzelnen oder von 
Gemeinden gefordert werden, namentlich 
a) sämmtliche in dem Art. 4 und im Art. 5, Ziff. 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 
1836 theils als ablösbar, theils als gegen Entschädigung aufgehoben bezeichneten 
Abgaben, desgleichen die in Art. 5, Ziff. 2 eben vieses Gesetzes genannten Abgaben 
von Gebäuden, sofern auf sie nicht vie Bestimmung ves Art. 6, Abs. 2 des gegen- 
wärtigen Gesetzes Anwendung findet; 
b) die aus älterer Zeit stammenden Gebühren von Pottaschensieden, ebenso die Abgaben, 
welche wie Rüden-Hunde= und Merch-Gelver oder Merchkäse auf die Ausübung der 
Schäferei sich beziehen; 
Tc) Marktstandgelder und Begräbnißgelver, 
so weit in den bei b und c genannten Fällen die Abgabe nicht den Charakter einer Ent- 
schädigung an sich trägt (Art. 6);
	        
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