Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

492 
Piivatpersonen veranlaßt finden, ohne Rücksicht auf die Wahrheit oder Unwahrheit der er- 
wähnten Thatsachen und der Entgegnung, in den nächsten drei Tagen nach dem Empfang 
ver Entgegnung, oder Falls in dieser Zeit keine Numer der Zeitung oder Zeitschrift er- 
scheint, in die nächste Numer, wortgetreu, ohne irgend eine Aenderung oder Weglassung, 
allein mit der Bezeichnung „Berichtigung nach dem Gesetze vom 26. August 1849,“ und zwar 
in der gleichen Abtheilung des Blattes, in welcher der zu berichtigende Aufsatz stand, und mit 
der gleichen Schrift aufzunehmen. 
Jede derartige Berichtigung muß von dem Einsender, beziehungsweise der betreffenden 
amtlichen Stelle, unterzeichnet seyn. 
Art. 2. 
Die Aufnahme einer solchen Berichtigung muß kostenfrei geschehen, in so weit ver Um- 
fang der Entgegnung die Länge des Artikels, oder desjenigen Abschnittes veffelben, welcher 
dazu Veranlassung gab, nicht übersteigt. Für die über diesen Umfang hinausgehenden Zeilen 
ist der Herausgeber die gewöhnliche Einrückungsgebühr der betreffenden Zeitung oder Zeit- 
schrift zu fordern berechtigt. 
Wenn jedoch ver Herausgeber den Beweis liefert, daß die in seiner Zeitung oder Zeit- 
schrift erwähnten Thatsachen wahr find, so hat er für den ganzen Umfang der Entgeg- 
nung die gewöhnlichen Einrückungsgebühren anzusprechen. 
Art. 3. 
Die Uebertretung obiger Vorschriften ist durch das Bezirksgericht mit einer Geldstrafe 
von 5 fl. bis 50 fl. zu bestrafen. Außerdem ist bei fortgesetztem Ungehorsame der Bezirks- 
richter berechtigt, von jedem neu erscheinenden Blatt oder Heft durch die Ortsbehörde vor 
der Ausgabe Einsicht nehmen zu lassen, und wenn dem Gesetze nicht genügt ist, die Weg- 
nahme anzuordnen. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts, durch welche ein Herausgeber zur Auf- 
nahme einer Berichtigung, beziehungsweise zu einer Strafe, verurtheilt wird, findet das or- 
dentliche Rechtemittel des Rekurses an den Criminal-Senat des betreffenden Kreisgerichts, 
übrigens unter der Beschränkung statt, daß die Pflicht zu sofortiger (Art. 1) Vollziehung 
der von dem Bezirksgerichte für begründet erkannten Aufnahme der Berichtigung nicht auf- 
gehoben wird.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.