537
kann die fortdauernde Dienstuntüchtigkeit vesselben noch nicht ausgesprochen werden, so be-
hält ein solcher in den ersten drei Monaten seiner Dienstverhinderung den vollen Gehalt.
Dauert die Krankheit länger und wird die Aufstellung und Belohnung eines Stellver-
treters nöthig, so hat der Offzier zu den Kosten der Stellvertretung, jedoch höchstens bis
zu einem Drittheil seines Gehalts, beizutragen.
Die seitherige Bestimmung, wonach ein solcher Offizier ein Jahr lang seine Stelle mit
dem vollen Gehalte beibehält, nach Ablauf vieses Jahres aber aggregirt (quiescirt) und nach
einem weiteren Jahre bei fortdauernder Krankheit pensionirt wird, ist aufgehoben.
Von der Pensionirung.
Art. 4.
An die Stelle des 8. 3 des Militär-Pensionsgesetzes treten folgende Bestimmungen:
I. Aufnahme in das Ehren-Invaliden-Corps.
Art. 5.
In das Ehren-Invaliden-Corps werden aufgenommen:
1) Offiziere, welche vor dem Feinde oder im bewaffneten Dienste verstümmelt worden sind.
Als Verstümmlung sind für diesen Zweck zu betrachten:
a) der Verlust eines oder mehrerer Glieder, wodurch ein Zustand herbeigeführt wird,
welcher die gewöhnlichen Lebens-Verrichtungen in der Art stört, daß der Verstüm-
melte hiezu fremder Hülfe bedarf;
b) der Verlust des Gesichts;
J) der Verlust des Gebrauchs eines Fußes, eines Armes, oder einer Hand durch
Lähmung u. s. w.;
d) eine bleibende Körperverletzung, welche dem Zustande des Körpers ebenso nach-
theilig ist, wie der die gewöhnlichen Lebens-Verrichtungen störende und fremde
Hülfe bedingende Verlust eines oder mehrerer Glieder.
2)) Offiziere, welche an Krankheitsumständen mit den oben ad d) bezeichneten Wirkun-
gen als erwiesener Folge von — vor dem Feinve oder im bewaffneten Dienste er-
baltenen Wunden oder Felostrapazen leiven und dadurch zum ferneren Dienste un-
tüchtig geworden find.
Die Folgen der Feldstrapazen müssen übrigens schon im ersten Jahre nach be-
endigtem Felvzuge die hievon näher bezeichnete Dienstuntüchtigkeit herbelgeführt haben.