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Zusätzen und Erläuterungen neu abgedruckt im September 1841, Gebr. Mäntler in Stutt-
gart), für das Gebäudekataster vom 24. September 1822 (mit Zusätzen und Erläuterungen
neu abgedruckt im August 1840, Gebr. Mäntler in Stuttgart) und für das Gewerbekataster
vom 13. December 1834 (mit Zusätzen neu abgedruckt im Januar 1842, Gebr. Mäntler
in Stuttgart), so wie die in der Anleitunng zu Katastrirung der zu- und abkommenden
Objekte vom 24. März 1838 enthaltenen Bestimmungen (Zusatz zu der im September 1841
bei Gebr. Mäntler in Stuttgart abgedruckten Grundsteuer-Instruktion S. 57) zur An-
wendung.
S. 14.
Da die Amts-Versammlungen nur wenige Male des Jahrs in längeren Zwischen-
räumen zusammen kommen, und daher für den Zweck des ununterbrochenen Fortgangs des
Catastrirungsgeschäfts eine andere Vertretung der Amtskörperschaft erforderlich ist, so haben
die Oberämter sogleich nach erfolgter Notizenaufnahme eine Amtsversammluug einzuberufen,
durch dieselbe die zum Vollzuge des Gesetzes von ihrer Seite erforderlichen Verfügungen
(zu vergl. S#. 16, 18, 19, 22) treffen zu lassen, sofort aber darauf hinzuwirken, daß von
der Amtsversammlung für die Besorgung aller weiteren auf die Bildung des Amtskäörper=
schafts-Katasters sich beziehenden Geschäfte ein besonderer leicht zu berufender Ausschuß ge-
wählt und bevollmächtigt wird.
8. 15.
Zur Ausführung der erforderlichen Ergänzungen des Amtskörperschafts-Kataster find in
denjenigen Bezirken, wo die neu zu katastrirenden Gegenstände einen größeren Umfang haben,
besondere Schätzungs-Commisstonen, bestehend aus einem Oberamtsschätzer, zwei Nachbar-
und zwei Ortsschätzern und einem geschäftsleitenden Commissär zu bestellen.
Bei Einschätzung von Waldungen ist die Schätzungs-Commission durch den Hinzutritt
eines forstkundigen Mitglieds zu verstärken, wogegen dann einer der Nachbarschätzer nach der
Bestimmung des Commissärs auszutreten hat.
In Bezirken, wo nur wenige minder beveutende Gegenstände einzuschätzen sind, kann
durch die Amtsversammlung oder deren Ausschuß von der Bestellung einer besonderen
Schätzungs-Commission Umgang genommen und die Einschätzung dem Gemeinderath über-
lassen werden. Demselben sind dann aber durch das Oberamt oder den mit der jährlichen
Revision des Oberamts-Katasters beauftragten Beamten die erforderlichen Akten und Notizen
mitzutheilen und die bei der Einschätzung zu beachtenden Vorschriften speriell zu bezeichnen;