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Dagegen sind die neu ins Orts-Cataster aufzunehmenden Grundstücke
nach den in jedem einzelnen Orte bestehenden besonderen Normen einzuschätzen, was auch
binsichtlich der Gebäude, Gewerbe und Gefälle in solchen Gemeinden zu geschehen hat, wo#
als Ausnahme von der oben angeführten Regel ein Cataster nicht nach den Vorschriften des
Catastergesetzes von 1821, sondern nach eigenen örtlichen Normen angelegt ist.
g. 24.
Die Einschätzungen ins Gemeinde-Cataster sind unter der Leitung des Oberamts-Steuer-
commissärs durch vier vom Gemeinderath ernannte Schätzer, welche sich bei Waldeinschätzun-
gen durch den von der Amtsversammlung erwählten Forstkundigen berathen zu lassen haben,
vorzunehmen.
Das Ergebniß dieser Einschätzungen ist dem Eigenthümer zu eröffnen. Ist derselbe da-
mit nicht zufrieden, so kann er sich beschwerend an das Oberamt wenden, welches sofort eine
weitere Schätzung durch eine dem Verhältnisse des Falls angemessene verstärkte Schätzungs-
Commission, zu welcher bei bisher eremten Gütern der betreffende Gutsbesitzer ein Mitglied
wählen darf, einzuleiten hat.
Eine etwaige weitere Beschwerde geht an die bei dem K. Ministerium des Innern nie-
dergesetzte Commission. Das Oberamt hat sich angelegen seyn zu lassen, eine Verständigung
der Betheiligten herbeizuführen.
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Bei der Einschätzung ist vornemlich darauf zu sehen, daß die einzuschätzenden Gegen-
stände in ein gleiches Cataster-Verhältniß zu den schon früher eingeschätzten Besteurungs-
Gegenständen der Gemeinde gebracht werden.
Wenn ein Grunostück für das Ort,skataster eingeschätzt werden soll, ohne daß Grund-
stücke derselben Culturart bereits im Ortskataster laufen, mit welchen der Anschlag des neu
zu katastrirenden Gegenstandes ins Verhältniß gesetzt werden könnte, und ohne daß die Ca-
taster benachbarter Gemeinden, deren Ortssleuerfuß auf den gleichen Normen und Grundsä-
tzen beruht, zur Ausmittlung eines verhältnißmäßigen Anschlags des neu zu katastrirenden
Grundstücks benützt werden können, so wird der Cataster-Anschlag des bisher nicht katastrir-
ten Grundstücks dadurch gefunden, daß eine Zahl gesucht wird, welche sich zu dem Anschlage
der bereits katastrirten Grundstücke verhält, wie der steuerbare Reinertrag des neu zu kata-
strirenden Gegenstandes zu dem steuerbaren Reinertrage der bereits katastrirten Grundstücke.
Zu Vermeidung besonderer Einschätzungen des Reinertrags können in der Regel die auf den