Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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wenn nicht auf längere Zeit mit dem Besitzer der eremt gewesenen Güter eine Uebereinkunft 
getroffen wird. 
Im Gemeinde-Etat ist zum Behufe der Berechnung des Gemeindeschadens-Betreffs die 
erforderliche Revenüen-Ausscheidung vorzunehmen, hiebei aber auch der auf die Schäferei zu 
machende Aufwand zu berücksichtigen. 
In Erwägung jevoch, daß die Ausführung dieser Bestimmungen sehr schwierig und lä- 
stig ist, wird den Oberämtern empfohlen, bei den Betheiligten darauf hinzuwirken, daß der- 
artige Verhältnisse in thunlichster Zeitkürze gänzlich gelöst werden. 
Streitigkeiten über die Ausführung der Bestimmungen des Gesetzes-Artikels 12 sind von 
den ordentlichen Regierungsbehörden in der Instanzenfolge zu erledigen. 
#. 32. 
Wo mit eremten Staatsgütern Cameralstraßen in Verbindung stehen, hat das Ober- 
amt die Notizen über den Grund der Baulast des Staats und den Umfang derselben zu 
erheben und der bei dem Ministerlum des Innern bestehenden Abtheilung für vas Stra- 
ßenbauwesen darüber Bericht zu erstatten, damit die Frage wegen künftiger Unterhaltung 
der Straße durch Verhandlung zwischen der Straßenbaubehörde und der betreffenden Ge- 
meinde erledigt werde. 
Im Falle des Mißlingens einer gütlichen Vereinigung über die künftige Tragung der 
Baulast tritt die Entscheidung der Commission für die Ordnung der Gemeinde-Verbands- 
Verhältnisse ein. 
V. Bereinigung der Markungs-Verhältnisse. 
S. 33. 
Wenn über das Vorhandenseyn einer besonderen Markung over über die Grenzen der- 
selben ein Streit besteht, welcher auf die Eintheilung oder Einverleibung der betreffenden 
Grundfläche von Einfluß ist, so hat das Oberamt die faktischen Verhältnisse dieses Sereits 
zu untersuchen und in seinem, den Parteien zu machenden Vorschlag zugleich eine Entschei- 
dung über die Vorfrage wegen des streitigen Markungsverhältnisses vorläufig aufzunehmen 
und dem Erkenntnisse der Commission für die Bereinigung der Gemeindeverbands-Verhält- 
nisse zu unterstellen.
	        
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