Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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8.  34.

In  denjenigen  Gemeinden,  in  welchen  noch  Abweichungen  zwischen  den  Markungs-  und
Steuergrenzen  bestehen,  hat  das  Oberamt  erforderlichen  Falls  unter  Mitwirkung  des  Oberamts-Steuercommissärs
  die  gütliche  Ausgleichung  der  obschwebenden  Streitigkeiten  zu  versuchen.
  Eine  solche  Ausgleichung  wird  in  vielen  Fällen  dadurch  erleichtert  werden,  daß  der
abtretenden  Gemeinde  bei  der  Einverleibung  eremter  Flächen  in  den  Gemeindeverband,  und
zwar  namentlich  solcher,  welche  zwischen  mehreren  Gemeinden  sich  theilen  lassen,  oder  welche
nach  ihrer  Lage  2c.  der  einen  oder  andern  Gemeinde  gleich  zweckmäßig  zugetheilt  werden
können,  ein  Ersatz  für  das  entgebende  Besteurungsrecht  gewährt  werden  kann.

Kommt  eine  Uebereinkunft  unter  den  betreffenden  Gemeinden  nicht  zu  Stande,  so  ist  von
dem  Oberamte  an  die  für  die  Bereinigung  der  Gemeindeverbands-Verhältnisse  bestellte  Commission
  Bericht  zu  erstatten  und  darin  insbesondere  anzugeben,  ob  die  Abweichung  auf  den
älteren  Besteurungs-Normen  der  Gemeinde  oder  auf  einem  anderen  Rechtstitel  beruht.  Die
genannte  Commission  hat  sofort  nach  §F.  5  und  11  der  von  den  Ministerien  des  Innern  und
der  Finanzen  unter  dem  18.  Juli  1840  erlassenen  Anleitung  zur  Gleichstellung  der  Markungs=
  und  Steuergrenzen  zu  prüfen,  ob  nicht  nach  den  besonderen  Verhältnissen  des  einzelnen
  Falls  Grund  vorhanden  sei,  nach  Maßgabe  der  bestehenden  Gesetze  eine  Abänderung
des  bestehenden  Zustandes  zu  verfügen.  «

8-36.

Eine  derartige  Verfügung  ist  außer  den  in  der  Anleitung  vom  18.  Juli  1840  bezeichneten
  Fällen  insbesondere  dann  begründet,  wenn  eine  angemessene  und  zweckgemäße  Ausführung
  des  Gesetzes  vom  18.  Juni  d.  J.  darin  ein  Hinderniß  findet,  daß  das  Besteurungerecht
einer  Gemeinde  nicht  nach  der  Markung  geregelt,  oder  daß  überhaupt,  weil  die  Gerichtsbarkeit
  und  Besteurung  in  früherer  Zeit  nach  den  Lehenverhältnissen  sich  richtete,  eine  eigentliche
Gemeindemarkung  nicht  vorhanden,  sondern  erst  noch  zu  bilven  ist.

S.  37.

Eine  Verfügung  im  Sinne  des  vorstehenden  Paragraphen  findet  nicht  statt,  wenn  das
Besteurungsrecht  der  Gemeinde  auf  einem  privatrechtlichen  Titel  beruht.

Als  ein  privatrechtlicher  Titel  ist  es  nicht  anzusehen,  wenn  das  einer  Gemeinde  in  einer
fremden  Markung  zustehende  Besteurungsrecht  leviglich  als  die  Folge  älterer,  durch  die  neuere
Gesetzgebung  aufgehobener  Verwaltungs=  oder  Besteurungs-Normen  sich  varstellt.