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8. 34.
In denjenigen Gemeinden, in welchen noch Abweichungen zwischen den Markungs- und
Steuergrenzen bestehen, hat das Oberamt erforderlichen Falls unter Mitwirkung des Ober-
amts-Steuercommissärs die gütliche Ausgleichung der obschwebenden Streitigkeiten zu versu-
chen. Eine solche Ausgleichung wird in vielen Fällen dadurch erleichtert werden, daß der
abtretenden Gemeinde bei der Einverleibung eremter Flächen in den Gemeindeverband, und
zwar namentlich solcher, welche zwischen mehreren Gemeinden sich theilen lassen, oder welche
nach ihrer Lage 2c. der einen oder andern Gemeinde gleich zweckmäßig zugetheilt werden
können, ein Ersatz für das entgebende Besteurungsrecht gewährt werden kann.
Kommt eine Uebereinkunft unter den betreffenden Gemeinden nicht zu Stande, so ist von
dem Oberamte an die für die Bereinigung der Gemeindeverbands-Verhältnisse bestellte Com-
mission Bericht zu erstatten und darin insbesondere anzugeben, ob die Abweichung auf den
älteren Besteurungs-Normen der Gemeinde oder auf einem anderen Rechtstitel beruht. Die
genannte Commission hat sofort nach §F. 5 und 11 der von den Ministerien des Innern und
der Finanzen unter dem 18. Juli 1840 erlassenen Anleitung zur Gleichstellung der Mar-
kungs= und Steuergrenzen zu prüfen, ob nicht nach den besonderen Verhältnissen des einzel-
nen Falls Grund vorhanden sei, nach Maßgabe der bestehenden Gesetze eine Abänderung
des bestehenden Zustandes zu verfügen. «
8-36.
Eine derartige Verfügung ist außer den in der Anleitung vom 18. Juli 1840 bezeich-
neten Fällen insbesondere dann begründet, wenn eine angemessene und zweckgemäße Ausfüh-
rung des Gesetzes vom 18. Juni d. J. darin ein Hinderniß findet, daß das Besteurungerecht
einer Gemeinde nicht nach der Markung geregelt, oder daß überhaupt, weil die Gerichtsbar-
keit und Besteurung in früherer Zeit nach den Lehenverhältnissen sich richtete, eine eigentliche
Gemeindemarkung nicht vorhanden, sondern erst noch zu bilven ist.
S. 37.
Eine Verfügung im Sinne des vorstehenden Paragraphen findet nicht statt, wenn das
Besteurungsrecht der Gemeinde auf einem privatrechtlichen Titel beruht.
Als ein privatrechtlicher Titel ist es nicht anzusehen, wenn das einer Gemeinde in einer
fremden Markung zustehende Besteurungsrecht leviglich als die Folge älterer, durch die neuere
Gesetzgebung aufgehobener Verwaltungs= oder Besteurungs-Normen sich varstellt.