Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1849. (26)

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Art. 58. 
Im Falle der Suspension ergeht an die Bürgerwehr, welche in ihrem Dienste suspen- 
dirt werden soll, von der zuständigen Behörde, unter Androhung der Auflösung, das Verbot, 
sich während der Suspenston unter irgend welchen Umständen oder Vorwänden als militäri- 
scher Körper im Ganzen oder in Abtheilungen zu versammeln. 
Mit der Auflösung bören alle Dienste und Stellen bei der aufgelösten Bürgerwehr 
oder Abtheilung auf. Ihr gemeinschaftliches Eigenthum wird von der Gemeindebehörde in 
Verwahrung genommen und geht nach erfolgter Reorganisation an die neugebildete Bürger- 
wehr, beziehungsweise Abtheilung über. Die Dienstwaffen der Einzelnen find gegen Beschei- 
nigung in öffentlichen Gewahrsam zu nehmen. 
Art. 59. 
Der Befehlshaber einer Bürgerwehr oder einer Abtheilung derselben, welcher auf die 
an ihn von der zuständigen Behörde ergangene Aufforderung zu gesetzlicher Dienstleistung der 
Bürgerwehr nicht Folge leistet, oder außer den in diesem Gesetze vorgesehenen erlaubten 
Fällen die Bürgerwehr oder eine Abtheilung verselben eigenmächtig in Thätigkeit setzt, ist 
sofort von dem Oberamte seines Dienstes vorläufig zu entheben und in beiden Fällen dem 
Bezirksgerichte zur Untersuchung und Bestrafung zu übergeben, welches nach Vorschrift des 
Art. 6 des Gesetzes vom 28. August d. J. über das Verfahren beim Aufgebot der bewaff- 
neten Macht zu erkennen hat. 
Art. 60. 
Wenn größere oder kleinere Abtbeilungen der Bürgerwehr ohne Befehl oder Ermächti- 
gung des Befehlshabers zu dienstlichen Verrichtungen mit oder ohne Waffen ausrücken, so 
sind die Betheiligten, falls kein strenger zu bestrafendes Vergehen zusammentrifft, von dem 
Verwaltungsrathe mit Gefängniß zu bestrafen. " 
Im Falle eigenmächtigen Ausrückens mit den Waffen, so wie in den Fällen der Art. 56 
und 58 aber sind die Betheiligten von den Bezirksgerichten, falls damit kein strenger zu 
bestrafendes Vergehen zusammentrifft, mit Gefängniß bis zu vier Wochen und nach Umstän- 
den zugleich mit Ausstoßung aus der Bürgerwehr auf ein bis drei Jahre zu bestrafen. 
Art. 61. 
Organisirte bewaffnete Corps von Bürgern außerhalb der Bürgerwehr der Gemeinde 
sind bei einer Strafe von fünf bis dreißig Gulden für jeden Theilnehmer verboten. Diese
	        
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